Tz. 190

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Eine Unterbeteiligung führt nur dann zur Zurechnung eines Bruchteils des Anteils, wenn der Unterbeteiligte am Gewinn und Liquidationserlös teilnimmt (sog atypische Unterbeteiligung). Wegen Einzelheiten s Tz 114.

Durch Nießbrauch wird idR wirtsch Eigentum nicht begründet (s Weber-Grellet in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 53). Ebenfalls hierzu s Tz 168; weiter s Paus (DStZ 2006, 112) und s Fricke (GmbHR 2008, 739, 745). Der Nießbraucher kann uE nur dann als wirtsch Eigentümer angesehen werden, wenn ihm auch die stillen Reserven zustehen (s Urt des BFH v 26.11.1998, BStBl II 1999, 263).

Auch das FG Münster (s Urt des FG Münster v 14.01.2003, EFG 2003, 690) rechnet bei einem Zuwendungsnießbrauch den Anteil dem Eigentümer und nicht dem Nießbraucher zu.

Der BFH (s Urt des BFH v 14.06.2005, BStBl II 2006, 15) hat entschieden, dass die Übertragung einer wes Beteiligung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommen Erbfolge eine unentgeltliche Vermögensübertragung und nicht eine Veräußerung iSd § 17 EStG darstellt (s Tz 75). Stehen dem Vorbehaltsnießbraucher hingegen alle mit der Beteiligung verbundenen wes Rechte zu, sind die Anteile nach § 39 Abs 2 Nr 1 AO weiterhin dem Nießbraucher zuzurechnen; ein unentgeltlicher Erwerb iSd § 17 Abs 2 S 5 EStG liegt in diesem Fall bei dem Nießbrauchsverpflichteten nicht vor (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 308). Ebenfalls hierzu s Görden (GmbH-StB 2012, 136) und s Kratzsch (KSR direkt 5/2012, 6).

Sind die Anteile dem Nießbrauchsverpflichteten zuzurechnen, führt auch eine Abstandszahlung anlässlich einer späteren Ablösung des Nießbrauchsrechts nicht zu einer Anteilsveräußerung, wenn der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht. Von einer (teil-)entgeltlichen Veräußerung ist hingegen auszugehen, wenn die Aufgabe des Nießbrauchs von vornherein beabsichtigt war. Ebenfalls hierzu s Wüllenkemper (EFG 2004, 652, 653); s Kirschstein (GmbH-StB 2005, 355) und s HG (DStR 2005, 1853, 1854). Weiter s Strahl (KÖSDI 2007, 15 657, 15 665). Sind die Anteile hingegen weiterhin dem Nießbraucher als wirtsch Eigentümer zuzurechnen, führt eine Ablösezahlung im Zeitpunkt des Verzichts auf den Nießbrauch ggf zu einer entgeltlichen Veräußerung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 308). Weiter s Heuermann (StBp 2012, 142, 146). Wegen der Frage, ob bei dem Nießbrauchsverpflichteten die Abstandszahlung zu nachträglichen AK führt, s Tz 359.

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