Tz. 167

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Unter § 17 Abs 1 S 3 EStG fallen nur Anteile an einer Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Nicht darunter fallen demnach

vor dem Inkrafftreten des SEStEG: Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft. Wegen der Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG s Tz 571;
Anteile an einem VVaG;
Anteile an einer anderen in § 1 Abs 1 Nr 2–6 KStG genannten Kö (ebenfalls hierzu s Frotscher, in Frotscher, § 17 EStG, Rn 34);
Investmentanteile. Eine Besteuerung nach § 17 EStG würde bei Investmentanteilen wohl auf unüberwindbare praktische Schwierigkeiten stoßen, weil das Wertpapier-Sondervermögen im Gegensatz zu einer Kap-Ges kein festes Nenn-Kap hat und die Zahl sowie der Wert der ausgegebenen Anteilscheine ständigen Schwankungen unterliegen. § 8 Abs 5 S 1 2. HS InvStG (§ 8 Abs 5 2. HS InvStG aF) regelt ausdrücklich, dass § 17 EStG nicht anzuwenden ist. Ebenfalls hierzu s Fock (DStZ 2006, 503, 506). Zu beachten ist jedoch § 23 EStG aF bzw idR für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anteile: § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Wegen Einzelheiten zur lfd Fondsbesteuerung s § 3 Nr 40 EStG Tz 19 ff.
 

Tz. 168

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ebenfalls nicht unter § 17 EStG fallen

schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung von Anteilen gegen einen der Gesellschafter, die nur eine Gläubiger- oder gläubigerähnliche Stellung begründen. Bsp: Rechte aus einem bindenden Kauf- oder Verkaufangebot (aA s Urt des FG Hbg v 18.12.1970, EFG 1971, 335), Vorkaufsrechte vor ihrer Wahrnehmung,
Gewinnschuldverschreibungen und ähnliche Obligationen (s Rapp, L/B/P, § 17 EStG, Rn 47),
vom Stammrecht losgelöste Dividendenscheine (Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG; s § 20 EStG Tz 233 ff),
entgeltlicher Verzicht auf Stimmrechtsvollmachten (s Rapp, L/B/P, § 17 EStG, Rn 47; ebenfalls hierzu s Manager-Magazin 8/1995, 43),
Besserungsscheine
Nießbrauchsrecht an einem GmbH-Anteil. Hierbei handelt es sich nicht um die erweiterte Beteiligung an den Gesellschaftsrechten. Ein Nießbrauchsrecht an einem GmbH-Anteil vermittelt nur Nutzungen, aber keine Mitverwaltungsrechte (s Urt des OLG Koblenz, GmbHR 1992, 464; weiter s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1997, 303). Ebenfalls hierzu s Tz 190.
 

Tz. 169–170

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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