Tz. 161

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der BFH (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 532; v 19.05.1992, BStBl II 1992, 902; v 28.05.1997, BStBl II 1997, 724 und v 29.07.1997, BStBl II 1997, 727) hat einen in der Fachliteratur vor Inkrafttreten des MoMiG ausgetragenen Streit über die Frage beendet, ob kap-ersetzende Maßnahmen des AE dessen Anteil an einer GmbH erhöhen . Der BFH hat diese Frage verneint. SE begründen oder erhöhen kap-ersetzende Maßnahmen auch nicht eine ähnliche Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG. Nicht zu entscheiden brauchte der BFH darüber, ob kap-ersetzende Maßnahmen auf der Seite der Kap-Ges spiegelbildlich zu einer Erhöhung des EK führen.

Nach dem Zweck des § 17 EStG können den Anteilen an einer GmbH "ähnlich" nur solche Beteiligungen sein, die in wes Merkmalen mit den (Geschäfts-)Anteilen an der GmbH übereinstimmen. Dazu gehört insbes, dass sie wie diese auch eine Beteiligung an den Gesellschaftsrechten zum Inhalt haben. Die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten der GmbH-Gesellschafter sind nicht nur wes Merkmal der Geschäftsanteile, in ihnen ist auch die Möglichkeit zu einer begrenzten Einflussnahme des Gesellschafters angelegt, die iVm der Höhe der Stammeinlage die Vergleichbarkeit seiner Rechtsstellung mit dem MU einer Pers-Ges begründet. Unter diesem Gesichtspunkt können zB Darlehen sowie selbstschuldnerische Bürgschaften auf die Höhe einer Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG keinen Einfluss haben, weil sie nicht zu einer Erweiterung der Gesellschafterrechte führen. Ebenfalls hierzu s Tz 188. Der Ausfall eines Darlehens bzw der Darlehensverzicht können jedoch zu nachträglichen AK führen (hierzu s Tz 305 ff).

Durch das MoMiG sind die Regelungen über ek-ersetzende Gesellschafterdarlehen ersatzlos abgeschafft worden. Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen ergibt sich nunmehr ausschl aus dem Insolvenz- und Anfechtungsrecht. Hiernach sind alle Gesellschafterdarlehen bei Insolvenz der Gesellschaft nachrangig und jede Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in dem Jahr vor der Insolvenz ist anfechtbar. Wegen Einzelheiten s Tz 331 ff.

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