Tz. 188

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Kap-ersetzende Maßnahmen, insbes Gesellschafterdarlehen bewirken nicht, dass der EK-Ersatz als ähnliche Beteiligung iSd § 17 Abs 1 S 3 EStG anzusetzen ist (s Tz 161). Sie bleiben daher für die Prüfung der Beteiligungsgrenze außer Betracht.

Kap-ersetzende Darlehen des AE an die Kap-Ges können jedoch die AK der Beteiligung erhöhen und dadurch die Höhe des nach § 17 EStG stpfl VG beeinflussen (hierzu s Tz 306 ff und s Tz 310 ff).

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