Tz. 141

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der Wortlaut des § 17 EStG benutzt nebeneinander die Bezeichnungen "Anteil" und "Beteiligung" (ebenfalls hierzu s Felix/Strahl, BB 1996, 1582). Von stlicher Relevanz kann die unterschiedliche Wortwahl uU für die Beantwortung der Frage sein, ob § 17 EStG bei dem Zusammentreffen von Gewinnen und Verlusten in einem VZ eine zusammengefasste oder eine getrennte Betrachtung vorschreibt (hierzu s Tz 440). Anteil ist das einzelne Beteiligungspapier, zB die einzelne Aktie und der einzelne GmbH-Anteil. Der Begriff "Beteiligung" wird lt BFH (s Urt des BFH v 19.05.1992, BStBl II 1992, 902) von dem Zivilrecht abgeleitet. Beteiligung ist die Summe der Anteile, die ein AE an einer Kap-Ges hält.

UE ist für die Anwendung des § 17 EStG grds jeder Veräußerungsvorgang für sich zu betrachten. Das gilt insbes für den Fall des Zusammentreffens von Gewinnen und Verlusten. Das gilt uE nach Inkrafttreten des StSenkG auch für die Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst c und § 3c Abs 2 EStG. Für die Berechnung des Freibetrags nach § 17 Abs 3 EStG und vor Inkrafttreten des StSenkG für die Anwendung des § 34 EStG sind Gewinne und (abzb) Verluste zusammengefasst zu sehen. Für die Frage, ob der AE iSd § 17 EStG beteiligt ist, kommt es auf die Beteiligung insges an.

§ 17 Abs 1 S 3 EStG definiert den Begriff "Anteile an einer Kap-Ges" erschöpfend (hierzu s Urt des FG München v 18.05.1990, EFG 1990, 632). Es sind Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.

Nach Inkrafttreten des SEStEG werden auch Genossenschaftsanteile (einschl Anteile an einer Europäischen Genossenschaft) von § 17 EStG erfasst (s Tz 571).

Wegen der Beteiligung an ausl Kap-Ges s Tz 133 ff.

 

Tz. 142

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Anteile an einer Kap-Ges, die bei ihrer Veräußerung die Rechtsfolgen des § 17 EStG auslösen, müssen eine Beteiligung am Kap der Gesellschaft vermitteln. Ob die Anteile ein Stimmrecht beinhalten oder ob sie stimmrechtslos sind, spielt für die Anwendung des § 17 EStG keine Rolle. Gleichgültig ist, ob das Nenn-Kap der Kap-Ges eingezahlt ist.

§ 17 Abs 1 S 3 EStG erfasst auch urspr einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995, die durch einen Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG 1995 entstrickt worden sind (s Urt des BFH v 24.06.2008, BStBl II 2008, 872). Ebenfalls hierzu s Schwetlik (GmbH-StB 2008, 291).

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