Tz. 521b

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei einer Vorteilsgewährung an eine mehreren Gesellschaftern nahe stehende Pers ist zunächst von Bedeutung, welches Näheverhältnis für die als vGA zu beurteilende Zuwendung ausschlaggebend ist. Dabei kann auch von Bedeutung sein, welcher Gesellschafter die Vorteilszuwendung beherrscht und ob der/die andere(n) Gesellschafter von der Vorteilszuwendung Kenntnis haben. Eine quotale Aufteilung auf mehrere AE, die dem Dritten nahe stehen, erscheint nicht immer als die zutreffende Lösung. Diese Vorgehensweise kann uE nur dann in Betracht kommen, wenn keine anderen Veranlassungsgründe erkennbar sind.

 

Tz. 521c

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Beispiel 1:

An der X-GmbH sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. Beide sind alleinvertretungsberechtigte Ges-GF. A veräußert einen Pkw zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an seinen Sohn. Zwischen B und dem Sohn besteht kein Näheverhältnis.

Lösung:

Die vGA ist allein dem A zuzurechnen.

 

Beispiel 2:

An der Y-GmbH sind die Eheleute A und B zu je 40 % und C zu 20 % beteiligt. A und C sind alleinvertretungsberechtigte Ges-GF. Der Sohn von A und B erhält auf Veranlassung von A ein unverzinsliches Darlehen. B hat keine Kenntnis von der Vorteilsgewährung. Zwischen C und dem Sohn besteht kein Näheverhältnis.

Lösung:

Die vGA ist A zuzurechnen, da er die Vorteilsgewährung ohne Kenntnis von C veranlasst hat.

Da der Sohn sowohl A als auch B nahe steht, käme uU auch die Annahme einer vGA an die nahe stehende Pers einer beherrschenden Pers-Gr (Eheleute A und B) in Betracht. In dem Fall müssten ggf die strengeren Vorgaben für beherrschende Gesellschafter beachtet werden (dazu s Tz 512ff).

 

Tz. 521d

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bleiben danach immer noch mehrere Gesellschafter übrig, deren Näheverhältnis zu der begünstigten Pers für die Vorteilszuwendung ausschlaggebend ist, ist die vGA diesen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Kö zuzurechnen.

 

Beispiel:

An der Z-GmbH sind die Eheleute A mit 50 % und B mit 30 % sowie deren Sohn C zu 20 % beteiligt. A und B sind alleinvertretungsberechtigte Ges-GF. Der Sohn D von A und B erhält auf Veranlassung von A ein um 1 000 EUR monatlich überhöhtes Gehalt. B hat Kenntnis von der Vorteilsgewährung und duldet diese. C und D sind Geschwister.

Lösung:

In diesem Fall deutet der Beweis des ersten Anscheins darauf hin, dass das Näheverhältnis zwischen C und dessen Eltern (A und B) für die Vorteilsgewährung ursächlich ist. Das Näheverhältnis zwischen D und C (Geschwister) scheint nicht ausschlaggebend zu sein.

Die vGA ist danach iHv 50/80 A und iHv 30/80 B zuzurechnen.

Hierzu ausführlich auch s Breier/Sejdija (GmbHR 2011, 290).

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