Tz. 122

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Sind im eingebrachten BV Gebäude enthalten, ist für Zwecke der Anwendung des § 6a Abs 1 Nr 1a EStG die Anschaffung des Gebäudes durch den Einbringenden sowie der Zeitpunkt der Anschaffung und die Höhe der AK unmaßgeblich. Denn die Übernehmerin tritt eben nicht die stliche Rechtsnachfolge ein, so dass ihr diese objektbezogenen St-Merkmale nicht zugerechnet werden. Allerdings sind die Grundsätze der sog anschaffungsnahen HK bei Gebäuden sind von der Übernehmerin ("Erwerberin") in den ersten drei Jahren ab dem (regelmäßig zurückbezogenen) stlichen Einbringungsstichtag zu beachten. Denn mit Ablauf des stlichen Einbringungsstichtags tätigt die Übernehmerin in ihrer Pers eine (vollentgeltliche) Anschaffung des (eingebrachten) Gebäudes iSd § 6 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 245; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99). Dies gilt auch für Gebäude, die der Einbringende hergestellt hat (die Herstellereigenschaft geht mangels stlicher Rechtsnachfolge nicht auf die Übernehmerin über).

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