Tz. 90

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG aF bezieht sich die hälftige St-Freistellung auch auf den Veräußerungspreis iSd § 23 Abs 3 EStG aF aus privaten Veräußerungsgeschäften. Betroffen ist der Veräußerungspreis von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. Für die Frage, ob die Veräußerung bereits unter das Halb-Eink-Verfahren fällt, ist auf den Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts und nicht auf den Zufluss des Kaufpreises abzustellen (s Vfg der OFD Ffm v 25.06.2002, DB 2002, 1634 ).

 

Tz. 91

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 27.10.2005, BStBl II 2006, 171) erfasst § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG auch die Veräußerung eines durch Kap-Erhöhung entstandenen Bezugsrechts . Der BFH begründet dies mit dem Verweis auf § 17 Abs 1 S 3 EStG, der Anwartschaften und damit auch Bezugsrechte erfasst. Intemann (DStR 2006, 1447) kritisiert uE zu Recht die Einbeziehung von Bezugsrechten in die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung und spricht sich für eine normspezifische Auslegung des Anteilsbegriffs aus. Weiter weist er zutr auf die sich durch die Auslegung des BFH ergebende erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens zB auf Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen hin. Ebenso s Herlinghaus (EFG 2005, 1754) zu der anderslautenden Entsch der Vorinstanz. Heuermann ( DB 2005, 2708 ) hält hingegen die Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens auf Bezugsrechte für gerechtfertigt. Ebenso s Mihm (BB 2005, 2790). Nach der Ansicht von Dinkelbach ( DB 2006, 1642 ) unterliegen kap-erhöhungsbasierte Optionen wie Bezugskomponenten aus Options-/Wandelanleihen dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren. Wagner (DK 2006, 668) will das Teil-/Halb-Eink-Verfahren auch auf Optionsrechte auf Anteile an Kap-Ges, Wandelanleihen und Optionsanleihen anwenden. UE ist der engen Auslegung von Intemann zu folgen. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 140 . Wegen der identischen Rechtslage iRd § 3 Nr 30 S 1 Buchst c EStG s Tz 60 . Wegen der uE anderen Rechtslage iRd Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG s Tz 27 .

 

Tz. 92

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach Inkrafttreten des URefG 2008 handelt es sich bei den bisher von § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF erfassten VG nicht mehr um Eink aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern um Eink aus KapV (s § 20 Abs 2 [insbes S 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a] EStG sowie § 23 Abs 2 EStG). Handelt es sich bei den veräußerten Anteilen um solche iSd § 17 EStG, ist – anders als bisher – zukünftig § 17 EStG dem § 20 EStG vorrangig ( s Tz 60 und s § 17 EStG Tz 43). Bei Eink iSd § 20 EStG im PV gilt künftig nicht mehr das sog Teil-Eink-Verfahren, sondern die sog Abgeltung-St (hierzu s Tz 67 und s Tz 94  ff). Entspr wurde § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG durch das URefG 2008 grds ab dem VZ 2009 (s § 52a Abs 3 S 1 EStG) aufgehoben. Zur Zulässigkeit der Verrechnung von dem Halb-Eink-Verfahren unterliegenden Altverlusten mit nicht dem Halb-Eink-Verfahren unterliegenden Neugewinnen iRd Abgeltung-St s Urt des FG Berlin-BB v 25.04.2013 (EFG 2013, 1219, Rev-Az: VIII R 37/13) und s Urt des FG Ddf v 06.06.2013 (EFG 2013, 1567, Rev-Az: VIII R 51/13).

Der bisherige § 23 EStG aF gilt nach § 52a Abs 11 S 4 EStG jedoch noch für Veräußerungsgeschäfte, bei denen die veräußerten Anteile vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Für die Frage, wann die Anteile erworben wurden, ist es uE – wie bei § 52a Abs 11 S 3 EStG – auf das obligatorische Rechtsgeschäft und nicht auf den Übergang des wirtsch Eigentums abzustellen, obwohl der S 4 des § 52a Abs 11 EStG – anders als der S 3 – nur den Erwerb anspricht. MaW: Werden im VZ 2009 Anteile veräußert, die im VZ 2008 erworben wurden, gilt hierfür noch § 23 EStG aF. Entspr ordnet § 52a Abs 3 S 2 EStG in diesen Fällen die Weitergeltung des bisherigen § 3 Nr 40 EStG an. UE unterliegt der in dem VZ 2009 anfallende Gewinn nach dem Gesetzeswortlaut dem Halb- und nicht dem grds ab 2009 geltenden Teil-Eink-Verfahren, da § 52a Abs 3 S 2 EStG die komplette Anwendung des § 3 Nr 40 EStG aF und nicht nur die des § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG anordnet. Ebenso s Heinicke (in Schmidt, 32. Aufl, § 3 EStG "Halb-Eink-Verfahren" Abs 6). Dh nur die von § 3 Nr 40 EStG aF erfassten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 23 EStG aF sind zu 50 % stfrei; im Übrigen sind nur 40 % des Gewinns stfrei. Wegen der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG in diesen Fällen, s § 3c EStG Tz 38.

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