Ausgewählte Literaturhinweise

Uelner, Berechnung der 1 %-Grenze in § 17 EStG bei einer Kap-Erhöhung, DStZ A 1966, 363;

Institut FSt (Grüner Brief Nr 312, Bearb Niemann), Die Bagatellgrenze des § 17 EStG bei Nenn-Kap-Änderungen innerhalb eines VZ;

Bering, Die Änderung der §§ 16 und 17 EStG durch das JStG 1996, DStR 1995, 18 – 18.

5.10.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 1995

 

Tz. 220

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Veräußerung von Anteilen an einer Kap-Ges ist – unabhängig von der Höhe des VG – nur dann nach § 17 EStG stpfl, wenn die innerhalb eines VZ veräußerten Anteile 1 % des Kap der Gesellschaft übersteigen (Bagatellgrenze; s § 17 Abs 1 S 1 EStG aF). Die 1 %-Grenze wird nach den gleichen Grundsätzen wie die 25 %-Grenze ermittelt (s Urt des BFH v 24.09.1970, BStBl II 1971, 89). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der 1 %-Grenze ist der Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile (s Uelner, DStZ A 1966, 363).

Zu dem Fall, in denen zwischen vd Anteilsveräußerungen innerhalb desselben VZ das Nenn-Kap herauf- oder herabgesetzt wird s Urt des BFH v 06.07.1999 (BStBl II 1999, 722).

Die 1 %-Grenze ist bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen für den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger jeweils gesondert zu beurteilen.

 

Tz. 221

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Erfolgen in einem VZ mehrere Anteilsveräußerungen, sind diese zur Ermittlung der 1 %-Grenze zusammenzufassen, nicht dagegen Veräußerungen in unterschiedlichen VZ, auch wenn diese nur mehrere Tage auseinander liegen.

Veräußert der Stpfl in einem VZ sowohl Anteile an einer Kap-Ges, die zum PV gehören, als auch Anteile an derselben Kap-Ges, die zum BV rechnen, ist uE für die Ermittlung der 1 %-Grenze (wie für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze, s Tz 182), auf alle Anteile abzustellen ( aA s Niemann, Grüner Brief des Instituts FSt Nr 312).

5.10.2 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 1996

 

Tz. 222

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Durch das JStG 1996 wurde in § 17 Abs 1 S 1 EStG der bisherige HS 2 mit Wirkung ab dem VZ 1996 gestrichen. Das bedeutet, dass Anteilsveräußerungen ab dem 01.01.1996 auch dann stpfl sind, wenn aus einer wes Beteiligung ein Kleinstanteil bis 1 % veräußert wird.

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