Tz. 49

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Wie bereits ausgeführt (s Tz 22ff, 36), betrifft die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG grds nur den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, nicht jedoch einen AE der übertragenden Kö, sofern er nicht auch der übernehmende Rechtsträger ist (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.17). GlA s Urt des BFH v 07.04.2010 (BStBl II 2011, 467), wonach die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG nicht für die AE der übertragenden und der übernehmenden Kö gilt. Das gilt unabhängig davon, ob die AE der übertragenden Kö auch Gesellschafter der übernehmenden Kö werden oder ob sie anlässlich der Umwandlung ausscheiden.

Eine stliche Rückwirkung ist für eine Umwandlung von Kö auf Kö auch nicht erforderlich, da sowohl für in der Interimszeit beschlossene bzw abgeflossene GA als auch für auf diese Zeit entfallende Leistungsvergütungen die stliche Behandlung beim AE die Gleiche ist, egal, ob diese Vergütungen von der übertragenden oder von der übernehmenden Kö stammen.

Es stellt sich allerdings die Frage, was Nicht-Rückwirkung auf AE-Ebene überhaupt bedeutet. Wie vorstehend unter Hinw auf die BFH-Rspr ausgeführt, folgt aus der Nichtanwendung des § 2 Abs 1 UmwStG, dass der AE die entspr GA noch von der übertragenden und nicht bereits von der übernehmenden Kö bezieht; auch hat noch die übertragende Kö die GA abzuwickeln (im Einzelnen s Tz 64). In einem anderen Punkt kommt es aber trotzdem zu einem stlichen Rückbezug: Die erst später entstehende Ausschüttungsverbindlichkeit wird in der stlichen Übertragungs-Bil durch Ausweis eines passiven Korrekturpostens rückbezogen und verringert dadurch mit stlicher Rückwirkung das übergehende BV.

 

Tz. 49a

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Für den Fall einer Abspaltung, bei der die übertragende Kö mit dem verbleibenden BV weiterhin existiert, bedarf es uE der Regelung in Rz 02.31 des UmwSt-Erl 2011 nicht. Der UmwSt-Erl 2011 sieht allerdings eine Ausnahme für solche Fälle nicht vor.

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