Tz. 149

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Korrekturen am Konzernabschluss soll es nach der Ges-Begr nur an einigen Stellen geben, sodass der Konzernabschluss ansonsten unverändert verwendet werden kann: nämlich für gemeinschaftlich geführte Unternehmen und für Verbriefungszweckgesellschaften (s BR-Drs 220/07, 79). Betroffen von dem Konsolidierungsverbot für gemeinschaftlich geführte Unternehmen sind insbesondere PPP-Projektgesellschaften, wenn sie keinem Konzern ausschließlich zugeordnet werden können. Krit s Förster (in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 101); s Frotscher (in F/M, § 8a KStG, Rn 148c) und s Mattern (in Sch/F, § 8a KStG, Rn 385), nach deren Auff eine Rechtsgrundlage für die Herausrechnung von vollkonsolidierten Verbriefungsgesellschaften nicht besteht. Die Anwendbarkeit des § 8a Abs 2 KStG auf diese Gesellschaften ist damit allerdings nicht ausgeschlossen. Weiter hierzu, auch wegen aA s Tz 83 und 84.

Die Art und Weise der Korrektur ist umstritten. HR-lich wäre das Vermögen einer Zweckgesellschaft im Falle der Konzernzugehörigkeit an sich vollständig zu erfassen; das von einem konzernzugehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem nicht konzernzugehörigen Unternehmen geführte Unternehmen (gemeinschaftlich geführtes Unternehmen) darf anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen werden (s § 310 HGB [§ 310 Abs 2 HGB ist durch das BilMoG geändert worden], IAS 28 und 31). Stlich hingegen sollen diese Unternehmen der besseren Vergleichbarkeit halber aus dem Konzernabschluss herauszurechnen sein (so jedenfalls die Ges-Begr s BR-Drs 220/07, 79; für eine Herausrechnung auch: s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 159). Die Fin-Verw sieht indessen nur für ABS-Gesellschaften eine Herausnahme aus dem Konzernabschluss vor (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 72 Abs 2 mit einer Ausnahme für unbedeutende Unternehmen in Rn 72 Abs 4). Für gemeinschaftlich geführte Unternehmen wird dagegen nur das Wahlrecht auf anteilmäßige Konsolidierung (Quotenkonsolidierung) für Zwecke der Zinsschranke überlagert und darf stlich nicht ausgeübt werden. Die Beteiligung an dem Unternehmen bleibt also weiterhin Teil des Konzernvermögens (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 72 Abs 3; zum Thema auch s Ganssauge/Mattern, DStR 2008, 213, 218). Ebenfalls hierzu s IDW (FN IDW 2010, 213, 214, Rn 9), das uE verkennt, dass die Fin-Verw nur für ABS-Gesellschaften, nicht hingegen für gemeinschaftlich geführte Unternehmen von einer Herausnahme aus dem Konzernabschluss ausgeht.

 

Tz. 150

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die stlich erforderlichen Korrekturen lassen sich wie folgt systematisieren (ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 75 ff):

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