Tz. 434

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Gegenstand einer vGA an den Gesellschafter kann jeder Vermögensvorteil sein, den eine Kö gegenüber ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person erbringt. Eine Bindung zwischen der Bewertung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG und der Bewertung der sich aus der Vorteilszuwendung ergebenden Eink iSd EStG besteht grds nicht. Eine vGA kann bei der leistenden Kö also auch höher oder niedriger zu bewerten sein als beim Gesellschafter. Daran ändern auch das sog formelle Korrespondenzprinzip in § 32a Abs 1 KStG (dazu s § 32a KStG Tz 1ff) sowie die materiellen Korrespondenzprinzipien in § 8b Abs 1 S 2ff KStG (dazu s § 8b Tz 71ff), in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG sowie in § 32d Abs 2 Nr 4 EStG nichts. Dazu s auch Tz 350.

 

Tz. 435

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist die vGA beim Gesellschafter mit einem höheren Wert zu bewerten als bei der Kö, so ist danach zu berücksichtigen, dass zB die StBefreiung gem § 3 Nr 40 EStG nur gewährt werden kann, soweit die vGA das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert hat. Allerdings wird sich idR das Einkommen der Kö nicht um den Differenzbetrag gemindert haben, so dass sich dadurch keine Einschränkung der StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG ergibt; s Tz 428.

 

Tz. 436–437

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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