Tz. 1

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bereits kurz nach Einführung des Halb-Eink-Verfahrens durch das StSenkG (ab 2001/2002; s BStBl I 2000, 1428) traten in der Fach-Lit Bedenken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Änderbarkeit von St-Bescheiden auf Gesellschafter-Ebene auf, wenn nachträglich eine vGA aufgedeckt wird und der Bescheid des Gesellschafters bereits bestandskräftig und ohne Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) veranlagt ist. Insbes wurden diese Bedenken für Fälle vorgetragen, in denen der vGA-Betrag bereits iR einer anderen Eink-Art in voller Höhe erfasst war (zB als Arbeitslohn bei einer vGA wegen eines überhöhten GF-Gehalts), sich nach Aufdeckung der vGA aber nur noch ein tw Ansatz iRd Einkünfte aus KapV ergeben würde (tw StBefreiung der erhaltenen vGA nach § 3 Nr 40 Satz 1 Buchst d EStG); zB s Bippus, GmbHR 2002, 953.

 

Tz. 2

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Insbes von den Verbänden wurde im Anschluss immer stärker auf die Einfügung einer neuen Änderungsvorschrift gedrängt, um verfahrensrechtliche Nachteile für die Ges-GF zu vermeiden (zB s BStBK KammerReport 03–2005, Beihefter zu DStR 9/2005). Diesem Drängen ist der Gesetzgeber mit der durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) erfolgten Einfügung des § 32a KStG nachgekommen. Dabei wurden dann allerdings nicht nur Regelungen für die vGA (§ 32a Abs 1 KStG), sondern auch für verdeckte Einlagen getroffen (§ 32a Abs 2 KStG). Außerdem erfolgten in diesem Zusammenhang einschränkende (materielle) Ergänzungen in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG (s § 3 Nr 40 EStG Tz 77 ff) und in § 8b Abs 1 S 2 f KStG (s § 8b KStG Tz 64 ff). Mit Wirkung ab 2011 erfolgte eine entspr Ergänzung auch in § 32d Abs 2 Nr 4 EStG (s § 32d EStG Tz 26 ff). Danach ist die StBefreiung bzw die Gewährung des günstigen Abgeltung-St-Satzes auf AE-Ebene (materiell-rechtlich) davon abhängig, dass die vGA bei der leistenden Kö das Einkommen nicht gemindert hat. Eine ähnliche Einschränkung findet sich für verdeckte Einlagen in § 8 Abs 3 S 4ff KStG (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 150 ff).

Mit den durch das JStG 2007 eingeführten Regelungen in § 32a KStG, § 8 Abs 3 S 4ff KStG, § 8b Abs 1 S 2ff KStG und in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2ff EStG hat der Gesetzgeber eine tw, aber keine vollständige materielle und formelle Korrespondenz für vGA und verdeckte Einlagen geschaffen.

Die Regelungen des § 32a KStG haben auch nach Einführung der Abgeltung-St bzw des Teil-Eink-Verfahrens ab dem Jahr 2009 ihre Berechtigung. Näheres dazu s Tz 43c ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge