Tz. 233

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Schließlich ist auch in DBA-Fällen Subjektidentität erforderlich. Dies ergibt sich schon aus den DBA selbst, denn diese sehen eine Anrechnung ausl St immer nur für Fälle der rechtlichen Doppelbesteuerung (s Tz 4 f) vor; wirtsch Doppelbesteuerung (Besteuerung von Eink bei vd St-Subjekten) wird in den DBA nur bei Schachteldividenden und dort nur durch Freistellung vermieden. Mithin gelten für DBA-Fälle die einschlägigen Ausführungen (s Tz 113ff) grds entspr, allerdings ist Folgendes ergänzend anzumerken:

 

Tz. 234

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die DBA hindern D jedenfalls idR nicht daran, in Missbrauchsfällen ggf eine abweichende Eink-Zurechnung (insbes gem § 42 AO) vorzunehmen (hM, zB s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 1 Rn 58 mwNachw). Inwieweit dadurch ggf eine Anrechnung scheitert, ist hier ebenso wie in Nicht-DBA-Fällen zu entscheiden (s Tz 115).

 

Tz. 235

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei sonstigen Qualifikationskonflikten in Form des sog Zurechnungskonflikts (s Tz 118) ist in DBA-Fällen zunächst denkbar (aber extrem selten), dass eine sog Switch-over-Klausel (s Tz 31; ausführlich s Petereit, IStR 2003, 577ff) mit der Folge greift, dass dann ausnahmsweise auch die bei einem anderen StSubjekt erhobene ausl St anrechenbar sein kann (zB s Siegers, in Wassermeyer, DBA, DBA-Estland Art 23 Rn 24). Allerdings enthalten nur ein Teil der DBA eine solche Klausel und die Anwendungsvoraussetzungen (insbes: vorheriges erfolgloses DBA-Verständigungsverfahren) dürften kaum jemals gegeben sein.

 

Tz. 236

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Außerhalb der vorgenannten Fälle gelten für Zurechnungskonflikte in DBA-Fällen die Regeln für Nicht-DBA-Fälle entspr (s Tz 118 – 122). Jedoch ist in solchen Fällen immer sorgfältig zu prüfen, ob das konkrete DBA nicht doch Auswirkungen haben könnte, die den dort vorgestellten Grundsätzen und Lösungen entgegen stehen; dies hängt ganz von der jeweiligen Konstellation und dem Sinnzusammenhang der konkreten DBA-Regelungen ab und kann deswegen hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Zu den dargestellten Bsp ist außerdem Folgendes anzumerken, wobei hier abw jeweils unterstellt wird, dass die ausl Staaten in den Bsp DBA-Staaten sind:

  • Zum Bsp s Tz 118: IdR stellt sich die dortige Problematik in DBA-Fällen nicht, weil die ausl BetrSt-Eink nach DBA freizustellen sind. Anders kann es aber bei DBA mit Aktivitätsklauseln (s Tz 31) sein, wenn die BetrSt idS "passiv" ist; dann gilt die im Bsp genannte Lösung auch hier.
  • Zum Bsp s Tz 119 gilt das zuvor Gesagte entspr, soweit die ausl Besteuerung des BetrSt-Gewinns betroffen ist; für die von A erhobene Quellen-St ändert sich an der dargestellten Lösung auch angesichts des DBA nichts.
  • Dem Bsp s Tz 120 ist aus DBA-Sicht nichts hinzuzufügen.

Angemerkt sei, dass die OECD bei Zurechnungskonflikten im Zusammenhang mit Pers-Ges den Anwendungsbereich der DBA-Freistellung zugunsten der Anrechnung zurückdrängen möchte, wenn der Konflikt dazu führt, dass im Quellenstaat keine Besteuerung erfolgt (Vermeidung "weißer Eink" durch teleologische Reduktion des Methodenart, näher und zu Recht krit s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 1 Rn 27ff mwNachw). Für § 26 KStG ist dies jedoch letztlich bedeutungslos, weil die (angebliche) Geltung der Anrechnungsmethode mangels ausl St in diesen Fällen lediglich formaler Natur ist.

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