Tz. 122

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Über die bisher genannten Fälle hinaus sind weitere Konstellationen denkbar, in denen die ausl Eink im Ausl nicht für Rechnung des inl KSt-Subjekts, welches die Eink aus dt Sicht erzielt, festgesetzt wird. Dies ist denkbar insbes bei abw Würdigung eines Treuhandverhältnisses durch den ausl Staat oder wenn der ausl Staat eine abw Zurechnung kraft ausl Missbrauchsvorschriften (ähnlich s § 42 AO) vornimmt, die aus dt Sicht nicht gerechtfertigt ist. In diesen Fällen fehlt es an der Subjektidentität, so dass eine Anrechung ausscheidet (aA für Treuhandverhältnisse s Wassermeyer/Lüdicke, in F/W/B/S, § 34c EStG Rn 132; s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 37; s Endert, in F/M, KStG, § 26 Rn 17; wie hier s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 31b). Hier ist keine ebensolche Großzügigkeit angebracht (zweifelnd s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 72) wie bei den durch abweichendes ausl StR verursachten Qualifikationskonflikten (s Tz 118), weil die Ursache hier in der vom Stpfl beeinflussbaren Sphäre liegt. Denkbar ist allerdings ein Billigkeitserlass in entspr Höhe; die Entsch darüber kann nur anhand des Einzelfalls getroffen werden. Rechtsgrundlage wäre ggf § 163 AO und nicht etwa § 26 Abs 6 S 1 KStG iVm § 34c Abs 5 EStG, denn dessen Voraussetzungen (s Tz 338 ff) dürften auf einen Fall dieser Art nicht zutreffen.

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