Tz. 115

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Werden Eink über eine gem § 42 AO nicht anzuerkennende ausl Kap-Ges bezogen, sind ausl St, die bei dieser Kap-Ges anfallen, beim inl AE (nur) anrechenbar, soweit sie auch bei iSd § 42 AO angemessener Gestaltung angefallen wären (vgl auch BFH Urt v 02.03.2016, BStBl II 2016, 887). Dies setzt insbes voraus, dass es sich um ausl Eink (dazu s Tz 69 ff, 79ff) gerade aus dem Ansässigkeitsstaat der nicht anzuerkennenden Kap-Ges handelt (anderenfalls Fall des § 34c Abs 3 EStG, aber s Tz 305 zu § 34c Abs 6 S 5 EStG). Ausl Eink liegen nicht vor bei Dividenden aus ausl Kap-Ges, die nur dem Zweck zwischengeschaltet werden, inl Eink ins Ausl zu verlagern; dann sind diese Dividenden kraft § 42 AO als inl zu behandeln und St, die bei der ausl Kap-Ges anfallen, mangels Subjektidentität nicht anrechenbar (BFH aaO; zust Schulz-Trieglaff, IStR 2016, 865; Pohl, ISR 2016, 352; zum evtl Abzug gem § 34c Abs 3 EStGTz 305). Für einen generellen Ausschluss der Anrechenbarkeit gibt es in Fällen des § 42 AO indes keine Rechtsgrundlage. Denn § 42 AO ordnet nur an, dass der angemessene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Soweit die Erzielung ausl Eink aus dem betr Staat – anders als im gerade genannten BFH-Fall – als solche nicht unangemessen ist, muss dies also grds auch zu einer entspr Anrechnung bei demjenigen führen, dem die Eink zuzurechnen sind (glA s Wassermeyer/Lüdicke, in F/W/B/S, § 34c EStG Rn 132; Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 38; s auch Urt des BFH v 01.04.2003, BFH/NV 2003, 1245 mwNachw; v 11.04.1984, BFH/NV 1986, 255; strenger s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rn 45). Nicht anrechnungsfähige "Kosten des Missbrauchs" können dann allenfalls insoweit vorliegen, als die tats ausl St höher ist als sie bei unmittelbarer Erzielung durch die dahinter stehende Pers gewesen wäre (zB wenn der ausl Staat beschr Stpfl geringer besteuert). Aus § 34c Abs 6 S 6 EStG (s Tz 296 ff) folgt nichts Abw, weil dieser von vornherein nur in DBA-Fällen und nur für Eink gilt, die entweder nicht als ausl Eink oder nicht als Eink aus dem besteuernden Staat angesehen werden können. Zum evtl St-Abzug gem § 34c Abs 3 EStGTz 282ff.

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