Tz. 83

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 23 Abs 3 S 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft grds in die stliche Rechtsnachfolge (s Tz 17, 19 ff) des Einbringenden ein. Denn § 23 Abs 3 S 1 UmwStG verweist auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG. Der Unterschied zur Behandlung bei der Bw-Einbringung (s § 23 Abs 1 UmwStG) besteht darin, dass infolge der Aufdeckung stiller Reserven beim Zwischenwertansatz in § 23 Abs 3 S 1 UmwStG eine stliche Regelung für den Aufstockungsbetrag enthalten ist. Diese Sonderregelung führt für die in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG genannten Abschr zu einer Modifizierung der stlichen Rechtsnachfolge bei der Übernehmerin (s Tz 90ff). Im Übrigen gelten aufgr des Verweises auf § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG dieselben Grundsätze wie bei § 23 Abs 1 UmwStG.

Der Eintritt in die Rechtsstellung hinsichtlich der stlichen Gewinnermittlung ist unabhängig von dem zivilrechtlichen Vollzug der Einbringung. Sie gilt also gleichermaßen, ob die Sacheinlage im Wege der Umwandlung oder Einzelrechtsnachfolge erbracht wird; § 23 Abs 3 S 1 UmwStG differenziert nämlich nicht danach, auf welche Art die Einbringung erfolgte (wie bei der Bw-Einbringung nach § 23 Abs 1 UmwStG, s Tz 49; ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 196).

Sind im eingebrachten BV WG enthalten, für die erstmals ein inl Besteuerungsrecht begründet wird, gilt weder § 23 Abs 1 noch Abs 3 UmwStG (dazu s Tz 40; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 67).

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