Tz. 54

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der (bloße) Wechsel der Gesellschafter einer mitunternehmerischen Pers-Ges ist keine Einbringung iSd § 24 UmwStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 71; s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rn 247).

 

Tz. 55

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die unentgeltliche Aufnahme einer (oder mehrerer) natürlichen Person(en) in ein bestehendes Einzelunternehmen (einer natürlichen Person) zur Errichtung einer Pers-Ges ist seit dem VZ 2002 in § 6 Abs 3 S 1 HS 2 EStG geregelt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 72; zur entgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 58, 69).

 

Tz. 56

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Formwechsel von mitunternehmerisch tätigen Pers-Ges in eine Pers-Ges anderer Rechtsform ist ertragstlich irrelevant (Auswirkungen können sich bei § 15a EStG ergeben; dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 73).

 

Tz. 57

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Zur Verschmelzung von Kap-Ges auf eine KGaA s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 74.

 

Tz. 58

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung von BV in eine vermögensverwaltende Pers-Ges, die nach der Sacheinlage weiterhin vermögensverwaltend tätig ist, wird nicht von § 24 UmwStG erfasst (anders, wenn infolge des Vermögenstransfers eine MU-Schaft entsteht (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 75).

 

Tz. 59

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Übertragung von BV im Wege der Anwachsung erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzung des § 24 Abs 1 UmwStG, weil als Gegenleistung keine neuen Anteile an der aufnehmenden Pers-Ges gewährt werden (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 76).

Ein Anwachsungsvorgang kann aber auch mit einer Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG kombiniert sein (Beispiel s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 77).

 

Tz. 60

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

 

Tz. 61

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Tritt eine Kap-Ges als Kpl einer Pers-Ges bei und leistet sie eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen, ist ein Fall des § 24 UmwStG gegeben. Erfolgt die Beteiligung der Kap-Ges an der Pers-Ges ohne Kap-Einlage ist § 24 UmwStG hingegen nicht anwendbar (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 78).

 

Tz. 62

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Zur Verschmelzung einer 100%igen Tochter-Pers-Ges auf die Mutter-Pers-Ges s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 79.

 

Tz. 63

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse in einer Pers-Ges dergestalt, dass ein Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern gegen eine Zahlung in deren PV eine zusätzliche Gewinnbeteiligung und ggf Stimmrechte erwirbt, ist kein Fall des § 24 UmwStG gegeben (stlich gewinnrealisierende Anteilsübertragung; s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 80; zur unentgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rn 249). Nach hA wird die entgeltliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse gegen Zahlung in das Gesellschaftsvermögen als Sacheinlage gem § 24 UmwStG behandelt (uE streitig, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 26).

 

Tz. 64

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

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