Tz. 91

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Zur Entrichtung von KSt-Vorauszahlungen gilt die Vorschrift des § 37 Abs 1 EStG grds entspr (s Tz 82). Für Kö mit abw Wj enthält jedoch § 31 Abs 2 KStG eine Sonderregelung. Danach sind bei einem vom Kj abw Wj die Vorauszahlungen auf die KSt – abw von der ESt – bereits während des Wj zu entrichten, das in dem VZ endet, für den die Vorauszahlungen zu entrichten sind. VZ ist hierbei das Kj (s § 7 Abs 3 KStG). Ebenfalls abw von der ESt werden die im abw Wj festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen auf die Jahres-St-Schuld des VZ angerechnet, in dem das Wj endet.

Bei der ESt gilt bei einem vom Kj abw Wj der Gewinn (wie bei der KSt, s § 7 Abs 4 S 2 KStG) als in dem Kj (= VZ) bezogen, in dem das Wj endet (s § 4a Abs 2 Nr 2 EStG). Die Vorauszahlungen sind jedoch innerhalb des Kj zu entrichten, in dem das Wj endet. Für ein vom Kj abw Wj vom 01.03.00 bis 28.02.01 sind die ESt-Vorauszahlungen daher erst am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.01 zu entrichten. Die hierdurch eintretende "St-Pause", dh die Entrichtung der Vorauszahlungen zur ESt nach Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der Gewinn erzielt wird, soll durch die Regelung des § 31 Abs 2 KStG für den Bereich der KSt vermieden werden.

 

Beispiel 1:

Abw Wj vom 01.03.01 bis 28.02.02

 
fällig 10.03.01 10.06.01 10.09.01 10.12.01
Vorauszahlungsrate I/02 II/02 III/02 IV/02
Anrechnung für VZ 02 02 02 02
 

Beispiel 2:

Abw Wj vom 01.08.01 bis 30.07.02

 
fällig 10.09.01 10.12.01 10.03.02 10.06.02
Vorauszahlungsrate I/02 II/02 III/02 IV/02
Anrechnung für VZ 02 02 02 02
 

Tz. 92

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Diese Regelung für die Entrichtung der Vorauszahlungen kann dazu führen, dass in den Fällen der Umstellung des Wj auf das Veranlagungsergebnis eines VZ zwischen 0 und 8 Vorauszahlungen anzurechnen sind.

 

Beispiel 3:

Abw Wj vom 01.03.01 bis 28.02.02. Im Jahr 02 wird das Wj auf das Kj umgestellt. Es schließt sich somit in 02 ein Rumpf-Wj vom 01.03.02 bis 31.12.02 an.

Da sowohl das abw Wj als auch das Rumpf-Wj im Jahr 02 enden, sind die Ergebnisse beider Wj dem VZ 02 zuzuordnen (s § 7 Abs 4 S 2 KStG). Da nach § 31 Abs 2 KStG die Vorauszahlungen bereits während des Wj zu entrichten sind, das im VZ endet, in diesem VZ aber zwei Wj enden, sind die in beiden Wj entrichteten Vorauszahlungen auf die KSt des VZ 02 anzurechnen:

1. Die Vorauszahlungen des Wj 01.03.01 bis 28.02.02

 
fällig 10.03.01 10.06.01 10.09.01 10.12.01
Anrechnung für VZ 02 02 02 02

2. Die Vorauszahlungen des Wj 01.03.02 bis 31.12.02

 
fällig 10.03.02 10.06.02 10.09.02 10.12.02
Anrechnung für VZ 02 02 02 02
 

Beispiel 4:

Die Kö hat ein Wj, das dem Kj entspr. Zum 01.03.02 stellt sie ihr Wj mit Zustimmung des FA auf die Zeit vom 01.03. bis 28.02.03 um.

Das Ergebnis des Rumpf-Wj vom 01.01.02 bis 28.02.02 ist dem VZ 02 zuzuordnen; das Ergebnis des ersten regulären abw Wj vom 01.03.02 bis 28.02.03 dem VZ 03. Da in dem Rumpf-Wj 01.01.02 bis 28.02.02 keine Vorauszahlungstermine liegen, können für diesen VZ auch keine Vorauszahlungen festgesetzt werden. Das FA kann in solchen Fällen zur Vermeidung einer längeren St-Pause die St-Erklärung für den VZ 02 bevorzugt anfordern (s Tz 20), wenn die St-Festsetzung voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 EUR führen wird (§ 149 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst e AO). Die Vorauszahlungen ab dem 10.03.02 bis 10.12.02 sind auf das Veranlagungsergebnis für den VZ 03 anzurechnen.

Die ges Bestimmungen über die Entrichtung und Anrechnung von KSt-Vorauszahlungen sind nicht disponibel iS eines abw Tilgungsbestimmungsrechts (s Urt des BFH v 13.11.1990, BFH/NV 1991, 775).

 

Tz. 93

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

vorläufig frei

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