Tz. 19

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Durch das Ges zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BStBl I 2016, 694) wurden die Regelungen zur Abgabe der St-Erklärungen grundlegend geändert. Nach § 149 Abs 2 S 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) sind St-Erklärungen, die sich auf ein Kj oder auf einen ges bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kj oder sieben Monate nach dem ges bestimmten Zeitpunkt abzugeben (Verlängerung ggü der bisherigen fünfmonatigen Abgabefrist). Sind Angehörige der st-beratenden Berufe mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt, so sind die Erklärungen nach § 149 Abs 3 AO (idF des Ges v 18.07.2016) – vorbehaltlich des Abs 4 dieser Vorschrift (hierzu s Tz 20) – spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungzeitraum folgenden Kj abzugeben. Durch diese ges Regelung wurde die bisher nur in Verw-Anw geregelte, generelle Fristverlängerung für durch Angehörige der st-beratenden Berufe gefertigte Erklärungen ges festgelegt (und um zwei Monate verlängert). Erklärungen, die sich auf einen ges bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind zB die Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG (Heuermann, in H/H/S, § 14g AO Rn 23b). Dasselbe gilt uE für die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 27 Abs 3 KStG auf den Schluss des Wj.

Die Privilegierung nach § 149 Abs 3 AO von Stpfl, die von Angehörigen der st-beratenen Berufen vertreten werden, ist lt Urt des Sächs FG v 05.02.2020 (5 K 44/20) verfassungsgem. Die hiergegen eingelegte NZB wurde durch Beschl des BFH v 08.09.2020 (BFH/NV 2021, 185) als unzulässig verworfen.

Eine Verlängerung der Abgabefrist über den letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj hinaus ist nach § 109 Abs 2 S 1 Nr 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) nur möglich, falls der Stpfl ohne Verschulden verhindert war, die St-Erklärungsfrist einzuhalten, wobei das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen dem Stpfl zuzurechnen ist. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 18/7457, 78) liegt ein Grund für eine (weitere) Fristverlängerung zB dann vor, wenn bei dem stlichen Berater ein nicht vorhersehbarer Personalausfall (zB durch Krankheit oder Mutterschutz) eintritt.

Für stlich nicht beratene Stpfl kann die Abgabefrist nach § 109 Abs 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) – wie bisher – im Einzelfall verlängert werden.

 

Tz. 20

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In § 149 Abs 4 S 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) sind (mit abschließender Wirkung; s BT-Drs 18/7457, 77) Fälle aufgezeichnet, in denen das FA anordnen kann, dass St-Erklärungen vor dem in Tz 19 genannten Zeitpunkt abzugeben sind ("Vorabanforderung"), uA dann, wenn für den vorangegangenen VZ Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden, eine Außenprüfung vorgesehen ist oder die Veranlagung für den vorangegangenen VZ zu einer hohen Abschlusszahlung geführt hat. Für das Befolgen der Vorabanforderung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen; die ges Abgabefrist nach § 149 Abs 2 AO von sieben Monaten nach Ablauf des Kj usw (s Tz 19) darf durch diese Anordnung nicht unterschritten werden (in der Ges-Begr – s BT-Drs 18/7457, 77 – wird die Regelung als "Klarstellung" bezeichnet). Zur Verlängerung der Abgabefrist im Falle der Vorabanforderung gelten die Regelungen in Tz 19 entspr (s § 109 Abs 2 S 1 Nr 2 AO).

Neben den in § 149 Abs 4 S 1 AO genannten Fällen dürfen die FÄ auch nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass St-Erklärungen vor dem in Tz 19 genannten Zeitpunkt abzugeben sind; auch hierbei ist eine Abgabefrist von vier Monaten einzuräumen und die ges Abgabefrist nach § 149 Abs 2 AO zu wahren.

Die Änderungen in den Vorschriften der §§ 109 und 149 AO zu den St-Erklärungsfristen und zur Fristverlängerung sind nach Art 97 § 10a Abs 4 EGAO (idF des Ges v 18.07.2016) erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, also für St-Erklärungen, die für VZ ab 2018 abzugeben sind. Art 97 § 10a Abs 4 S 3 iVm § 8 Abs 4 S 4 EGAO (idF des Ges v 18.07.2016) enthalten die Ermächtigung, insoweit im Falle von Problemen bei der technischen Umsetzung der Vorschriften einen abw (späteren) erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen.

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