Tz. 211

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Regelung des § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG, die den von § 8a KStG betroffenen Kreis der FK-Geber auf nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG und rückgriffsgesicherte Dritte erweitert, war bisher in Abs 1 S 2 KStG 1999 enthalten. In S 3 wurde durch das StSenkG das Merkmal "Vergütungen an nicht anrechnungsberechtigte nahe stehende Personen" durch das Merkmal "Vergütungen für FK, das die Kap-Ges von einer dem AE nahe stehenden Person, bei der die Vergütung im Inl nicht stpfl ist, erhalten hat" ersetzt. § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG setzte im Unterschied zu § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG nicht voraus, dass die Vergütung im Inl iR einer Veranlagung erfasst wird, sondern dass die Vergütung im Inl stpfl ist. § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG war daher - anders als § 8a Abs 1 S 1 iVm S 2 KStG idF des StSenkG ( s Tz 148 ) - nicht anwendbar, wenn die nahe stehende Person im Inl nach § 49 EStG beschr stpfl war und die Vergütung einem St-Abzug unterlegen hat. GlA s Grotherr (IWB F 3 Gr 1, 1721, 1733). Ebenfalls hierzu s Timmermanns (IStR 2001, 169, 170).

 

Tz. 212

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Durch das UntStFG wurde der Wortlaut des § 8a Abs 1 S 3 KStG rückwirkend an den Wort-laut des § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG angepasst, so dass die Nichtanwendung des § 8a KStG auch bei nahe stehenden Personen iSd § 1 Abs 2 AStG und bei rückgriffsgesicherten Dritten voraussetzt, dass die Vergütung iR einer Veranlagung im Inl erfasst wird. Wegen der Frage, wann eine Vergütung im Inl iR einer Veranlagung erfasst ist, s Tz 147  ff. Ein St-Abzug bei beschr stpfl nahe stehenden Personen schließt die Anwendung des § 8a KStG idF des UntStFG nicht aus. Nach § 34 Abs 2a KStG idF des UntStFG ist der geänderte § 8a Abs 1 S 3 KStG erstmals für den VZ anzuwenden, für den erstmals das KStG idF des StSenkG anzuwenden ist. § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG ist daher zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Hat die Kap-Ges ein abw Wj 2000/2001 ist die Neuregelung ab dem VZ 2002, ansonsten ab dem VZ 2001 anzuwenden.

 

Tz. 213

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das gesetzliche Anknüpfungsmerkmal ›nicht anrechnungsberechtigte AE ‹ war bisher in S 1 enthalten. In der Neufassung ist das nunmehr maßgebende Merkmal "Vergütungen, die im Inl nicht iR einer Veranlagung erfasst werden" in S 2 enthalten. Dadurch dass S 3, der die Anwendung des § 8a KStG bei nahe stehenden Personen und rückgriffsgesicherten Dritten regelt, nur auf S 1, nicht hingegen auch auf S 2 verweist, erfasst § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG auch alle inl AE.

 

Tz. 214

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25 Tz 19) geht davon aus, dass die an die von § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG erfasste nahe stehende Person gezahlten Vergütungen auch dann in eine vGA umqualifiziert werden können, wenn der AE selbst im Inl veranlagt wird ( s Tz 209 ). Da das Merkmal der "Inl-Erfassung" der Vergütung erst in S 2 enthalten ist und S 3 nur auf S 1 Bezug nimmt, ist die bisher in der Literatur str Verw-Auff durch den neuen Wortlaut des Gesetzes gedeckt. GlA s Freiling (IStR 2001, 97, 98).

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