Tz. 147

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wegen des Wegfalls des Vollanrechnungsverfahrens knüpft § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG nach dem Systemwechsel an die Erfassung der Vergütung iR einer Veranlagung im Inl an. Nach § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG ist § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StSenkG nicht anzuwenden, wenn die Vergütung bei dem AE im Inl iR einer Veranlagung erfasst wird.

Sollte es durch die Neufassung in dem Verhältnis zu § 8a KStG idF des StandOG zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 8a KStG idF des StSenkG kommen, sind nach Ansicht von Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 18) sachliche Billigkeitsmaßnahmen wegen überschießendem Regelungsgehalt in Betracht zu ziehen.

Nicht von § 8a KStG idF des StSenkG erfasst werden uE inl AE, wenn die Vergütungen für die Überlassung des FK aufgrund des Sparer-Freibetrags (s § 20 Abs 4 EStG) und des WK-Pauschbetrags (s § 9a Nr 2 EStG) nicht mit ESt belastet sind. Denn diese Einnahmen sind bei der Veranlagung erfasst, auch wenn sie nach Abzug des Sparer-Frei- und WK-Pauschbetrags im Ergebnis stfrei bleiben. Hierzu s Vfg der OFD Rostock v 12.07.1999, DStR 1999, 1989. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 18).

 

Tz. 148

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Prinz (GmbHR 2000, 272, 273) weist zutr darauf hin, dass bei beschr Stpfl die Anwendung des § 8a KStG idF des StSenkG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vergütung dem St-Abzug unterliegt. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 72).

 

Tz. 149

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG idF des StSenkG erfasst auch unbeschr stpfl AE, die das FK durch eine ausl BetrSt gewähren lassen. Die Vergütungen für das FK sind in diesem Fall BE der ausl BetrSt. Ist ein DBA mit Freistellungsmethode für diese BetrSt-Einkünfte einschlägig, unterliegen die Vergütungen nicht im Inl iR einer Veranlagung der Besteuerung. § 8a KStG idF des StSenkG ist daher anwendbar.

 

Tz. 150

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wegen der bis zur Änderung durch das UntStFG abw Formulierung des § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG s Tz 211  ff.

 

Tz. 151

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

St-Ausl werden von § 8a KStG idF des StSenkG erfasst, wenn die Vergütungen nicht iR einer Veranlagung im Inl erfasst werden. Gilt im Fall der beschr St-Pflicht (s § 49 EStG) die St durch einen St-Abzug (KapSt, s § 43 EStG) als abgegolten (s § 50 Abs 5 S 1 EStG), ist dennoch § 8a KStG idF des StSenkG anzuwenden, da die Vergütungen nicht im Inl iR einer Veranlagung erfasst werden. Die Vergütungen werden zB iR einer Veranlagung im Inl erfasst, wenn die Vergütungen einer inl BetrSt zuzurechnen ist. Ausnahmsweise können auch unbeschr StPfl betroffen sein, wenn sie nach dem DBA in einem anderen Staat als ansässig gelten und das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen ist.

St-Inl werden ebenfalls von § 8a KStG idF des StSenkG erfasst, wenn die Vergütung nicht im Inl iR einer Veranlagung erfasst wird. Hierunter fallen zB unbeschr stpfl jur Personen, die nach § 5 Abs 1 KStG stbefreit sind, da die KSt für die Einkünfte durch einen evtl St-Abzug abgegolten ist (s § 5 Abs 2 Nr 1, § 32 Abs 1 Nr 1 KStG nF). Dies gilt nicht, wenn die Einnahmen einem wirtsch Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Von § 8a KStG idF des StSenkG ebenfalls erfasst werden beschr stpfl inl Kö, bei denen die KSt durch den St-Abzug abgegolten ist. Hierbei handelt es sich insbes um die Gebiets-Kö sowie Kammern, Innungen und Anstalten.

 

Tz. 152

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG ist § 8a KStG idF des StSenkG nur dann nicht anzuwenden, wenn die Vergütung iR einer Veranlagung im Inl erfasst wird. Es ist erforderlich, dass iRd Veranlagung auch die Vergütung zu erfassen ist.

 

Beispiel:

Die ausl M-GmbH ist an einer inl gewerblichen Pers-Ges beteiligt, die zu 100% an der inl T-GmbH beteiligt ist. Die ausl M-GmbH gewährt der inl T-GmbH unmittelbar ein Darlehen gegen ertragsabhängige Vergütung. Das Darlehen gehört nicht zum Sonder-BV der M-GmbH bei der inl Pers-Ges. Bezüglich der Einkünfte aus Gew aus der inl Pers-Ges ist für die ausl M-GmbH im Inl eine Veranlagung durchzuführen. Nicht iR dieser Veranlagung erfasst werden jedoch die Zinsen für das unmittelbar der T-GmbH, dh ohne Zwischenschaltung der inl Pers-Ges, gewährte Darlehen. Auf die für das FK der ausl M-GmbH gezahlten Vergütungen der T-GmbH ist § 8a Abs 1 S 1 KStG anzuwenden, da der Ausschluss nach § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG nicht greift.

Fraglich erscheint, was unter dem Begriff "erfasst" zu verstehen ist:

Alternative 1: Die Vergütung muss tats iR einer inl Veranlagung erfasst sein.
Alternative 2: Die Voraussetzungen für die Erfassung der Vergütung iR einer inl Veranlagung liegen vor.

Relevant wird die Frage in den Fällen, in denen zB bei St-Inl eine Veranlagung wegen Unterschreitens des Grundfreibetrags nicht durchgeführt wird, oder wenn die Vergütung tats nicht iRd Veranlagung erfasst wird und eine Änderung der Veranlagung nach den Vorschriften der AO nicht möglich ist. Wäre die tats Erfassung iR einer inl Veranlagung maßgebend, müsste § 8a KStG idF des StSenkG ...

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