Tz. 208

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Der Grundtatbestand des § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StandOG erfasst nur die Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer unbeschr stpfl Kap-Ges durch einen nicht zur KSt-Anrechnung berechtigten AE ( s Tz 144 ). Abs 1 S 2 erweitert den Grundtatbestand auf FK-Gewährungen durch dem AE nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG, die ihrerseits nicht zur KSt-Anrechnung berechtigt sind, ohne sich dazu zu äußern, ob der AE, dem der Nichtanrechnungsberechtigte nahe steht, selbst wes beteiligt oder nicht anrechnungsberechtigt sein muss.

 

Tz. 209

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 19) geht davon aus, dass die an die nicht anrechnungsberechtigte nahe stehende Person gezahlten Vergütungen auch dann in eine vGA umqualifiziert werden können, wenn der AE selbst anrechnungsberechtigt ist. Die vGA soll dem AE zugerechnet werden. Das Schr des BMF äußert sich nicht dazu, ob es auch eine Fremdfinanzierung durch einen nicht anrechnungsberechtigten Nahe stehenden zu einem nicht wes beteiligten AE in den Anwendungsbereich des § 8a KStG idF des StandOG einbeziehen will.

Bei Zugrundelegung der Verw-Auff erfasst § 8a KStG idF des StandOG auch reine Inl-Konzerne, die sich über ausl Tochter-Finanzierungsgesellschaften fremdfinanzieren. Thiel (in Herzig (Hrsg), Anm zum BMF-Schr zu § 8a KStG, Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Beteiligung an ausl Gesellschaften im KSt-Recht, 1995, 27) stützen die Verw-Auff mit den Argumenten, dass auch über die vorgenannten Finanzierungswege Gewinne ohne deutsche Besteuerung ins Ausl transferiert werden können und dass diese Fallgestaltungen seit der Änderung des § 8 Abs 1 Nr 7 AStG durch das StandOG nicht mehr durch die Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden können.

 

Tz. 210

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach der - uE zutr - überwiegenden Meinung im Schrifttum (insbes s Wassermeyer, IStR 1995, 105, 106; Hey, RIW 1995, 304, 305; Altheim, IStR 1995, 409, 412; Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 124; Kröner in E & Y, § 8a KStG Rn 115; Janssen, IWB Gr 4, 375) regelt der S 2 des § 8a Abs 1 KStG idF des StandOG lediglich einen Erweiterungstatbestand zum Grundtatbestand des S 1. Damit kann Abs 1 S 2 nur dann zur Anwendung kommen, wenn der FK-Geber eine einem wes beteiligten nicht anrechnungsberechtigten AE nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG ist, die ebenfalls nicht zur KSt-Anrechnung berechtigt ist (ebenfalls hierzu s Ammelung, DB 1996, 600 ). Thiel (in Herzig (Hrsg), Anm zum BMF-Schr zu § 8a KStG, Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Beteiligung an ausl Gesellschaften im KSt-Recht, 1995, 27) ist darin zuzustimmen, dass ohne die Anwendung des § 8a KStG in den genannten Fällen die deutsche Einmalbesteuerung für die an die ausl nahe stehende Person geleisteten Vergütungen nicht gewährleistet ist. Die Anwendung des § 8a KStG auf diese Fälle müsste uE aber ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.

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