Tz. 419

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Im Jahr 2002 ist erstmals eine bundeseinheitliche Anweisung zur Angemessenheitsprüfung von GF-Gehältern ergangen; s Schr des BMF v 14.10.2002, BStBl I 2002, 972. Allerdings enthält dieses Schr vorrangig allgemeine Hinweise, die wenig konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des angemessenen GF-Gehalts im Einzelfall bieten.

 

Tz. 420

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

vorläufig frei

 

Tz. 421

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Mit einer Vfg der OFD Karlsruhe v 17.04.2001 (DB 2001, 1009) hat diese Regelungen zur Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Ges-GF erlassen. Bedeutsam sind diese Anweisungen vor allem wegen der den Verfügungen als Anlage beigefügten Tabelle, die eine branchen- und größenbezogene Auswertung von Gehaltsuntersuchungen enthält.

Die Tabelle enthält Gehaltsspannen aus den oberen Quartilen der Gehaltsstrukturuntersuchungen (oberes Quartil = Wert, der sich ergibt, wenn man vom höchsten genannten Gehalt der Umfrage ein Viertel der Gehaltsnennungen abzieht). Damit will die Fin-Verw in Ba-Wü offensichtlich Unsicherheitsrisiken ausschalten und die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattungen eher großzügig angehen. Außerdem wird in der Vfg darauf hingewiesen, dass nach der Rspr des BFH bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine vGA vorliegt. Eine vGA ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird; s Urt des BFH v 28.06.1989 (BStBl II 1989, 854); ebenso Schr des BMF v 14.10.2002, aaO, Tz 23. Ein zusätzlicher Freibetrag soll damit aber nicht verbunden sein. Die Tabellenwerte sind allerdings nicht bundeseinheitlich abgestimmt und gelten in dieser Form nur in Ba-Wü. Eine unmittelbare Bindungswirkung für Fälle in anderen OFD-Bezirken ergibt sich deshalb dadurch nicht. UE erhalten die Tabellenwerte auch nach dem Ergehen des Schr des BMF v 14.10.2002, BStBl I 2002, 972, ihre Berechtigung. Da sie auf Gehaltsstrukturuntersuchungen beruhen, stellen sie eine Ergänzung und keinen Widerspruch zu Tz 21 des Schr des BMF v 14.10.2002, aaO, dar. Die Werte können auch für Fälle in anderen Bundesländern zumindest eine Orientierung sein.

Nachfolgend sind die in Ba-Wü ab 2017 geltenden Werte abgedruckt (zur Anwendbarkeit dieser sog "Karlsruher Tabelle" auch s Urt des FG Berlin-BB v 16.01.2008, EFG 2008, 717; dazu auch krit s Stelzer in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 52):

 
Branchengruppe

Umsatz:

unter 2 500 000 EUR

Mitarbeiter: unter 20

Umsatz:

2 500 000 EUR bis 5 000 000 EUR

Mitarbeiter:
20 bis 50

Umsatz:

5 000 000 EUR bis 25 000 000 EUR

Mitarbeiter:
51 bis 100

Umsatz:

25 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR

Mitarbeiter:
101 bis 500
Industrie/Produktion 170 000 EUR – 220 000 EUR 214 000 EUR – 284 000 EUR 271 000 EUR – 314 000 EUR 337 000 EUR – 533 000 EUR
Großhandel 194 000 EUR – 239 000 EUR 209 000 EUR – 286 000 EUR 239 000 EUR – 310 000 EUR 314 000 EUR – 544 000 EUR
Einzelhandel 148 000 EUR – 183 000 EUR 158 000 EUR – 212 000 EUR 212 000 EUR – 257 000 EUR 256 000 EUR – 531 000 EUR
Freiberufler 192 000 EUR – 275 000 EUR 279 000 EUR – 329 000 EUR 326 000 EUR – 393 000 EUR 337 000 EUR – 578 000 EUR
Sonstige Dienstleistung 164 000 EUR – 220 000 EUR 227 000 EUR – 278 000 EUR 257 000 EUR – 320 000 EUR 292 000 EUR – 555 000 EUR
Handwerk 123 000 EUR – 175 000 EUR 164 000 EUR – 231 000 EUR 222 000 EUR – 286 000 EUR 248 000 EUR – 440 000 EUR

Zur Anwendung der Tabellenwerte hat die OFD Karlsruhe folgende Hinweise gegeben; s Vfg v 17.04.2001 (DB 2001, 1009):

  • Den Unwägbarkeiten bei der Bemessung der angemessenen GF-Gehälter wird dadurch Rechnung getragen, dass man sich im Regelfall an den oberen Angaben der Tabelle orientiert. Allenfalls bei sehr ertragsschwachen (verlustbehafteten) Gesellschaften kann bzw muss auf die unteren Werte zurückgegriffen werden.
  • Sofern die Merkmale Umsatz und Arbeitnehmerzahl in der Einteilung der "Größenklassen" abweichen (zB die zweite und dritte Spalte ist betroffen), ist der höhere Wert maßgebend. Für diese Merkmale ist grundsätzlich auf eine Prognose für die künftigen drei Jahre abzustellen.
  • Ein Überschreiten der in der Tabelle aufgeführten Obergrenzen kommt im Rahmen des "Halbteilungsgrundsatzes" in Betracht (Verweis auf Schr des BMF-v 14.10.2002, BStBl I 2002, 972, Rn 16). Dieser Halbteilungsgrundsatz ist der Höhe nach nicht unbegrenzt möglich; bei sehr hohen Gewinnen greift im Einzelfall eine absolute betragsmäßige Deckelung. Deren Höhe ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich insbes auf ertragsstarke Gesellschaften, die aus der og Tabelle herausfallen. Er ist allerdings keine Mindestgröße, sondern stellt nur eine Öffnungsklausel nach oben dar, wenn ein höheres Gehalt gezahlt werden soll, als sich nach den Tabellenwerten ergibt.
 

Tz. 422

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die branchenbezogenen Tabellen sind uE ein geeignetes Mittel, die Problematik der Angemessenheit der GF-Bezüge "in den Griff zu bekommen". Sie stellen eine wes...

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