BMF, 14.10.2002, IV A 6 - S 2139 - 11/02

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 6b Abs. 10 EStG in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wie folgt Stellung:

§ 6c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6b Abs. 10 EStG erfasst.

Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Sinn und Zweck der in § 6b Abs. 10 EStG enthaltenen sog. Reinvestitionsrücklage. Die Regelung flankiert die vorgesehenen Erleichterungen von Umstrukturierungen hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Durch die Neufassung des § 6b Abs. 10 EStG soll die für Investitionen zur Verfügung stehende Liquidität bei Personenunternehmen, insbesondere im mittelständischen Bereich, verbessert werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs nur auf bilanzierende Steuerpflichtige ist daher weder gewollt, noch aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar.

Die Anwendung des § 6c i.V.m. § 6b Abs. 10 EStG ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG aus rechtssystematischen Gründen jedoch auf Veräußerungsvorgänge beschränkt, die tatbestandlich unter den Regelungsbereich des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 10

EStG § 6c

EStG § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2

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