Tz. 70
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Tatbestand, der die Rechtsfolgen des § 22 Abs 2 S 1 iVm S 2–4 UmwStG (s Tz 78ff) auslöst, ist
- die unmittelbare, mittelbare oder fiktive Veräußerung (s Tz 70a, 70b)
- oder die Verwirklichung gleichgestellter Vorgänge (s § 22 Abs 2 S 6 UmwStG; s Tz 71, 71a)
- in Bezug auf die iRe qualifizierten Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG eingebrachten Anteile (s Tz 5 und 7) auf diesen beruhenden (s Tz 15ff) oder mitverstrickten Anteile (s Tz 14), wenn die Einbringung mit einem Wert unterhalb des gW angesetzt worden sind (dazu s Tz 16–18),
- oder in Bezug auf die iRe Einbringung gem §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG enthalten Anteile an Kap-Ges/Gen, auf diesen beruhenden (s Tz 15ff) oder mitverstrickten Anteile (s Tz 14), wenn diese unter dem gW angesetzt worden sind (s Tz 16–18)
- durch die übernehmende Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin (s Tz 23)
- innerhalb der Sieben-Jahres-Frist (s Tz 19ff),
- unabhängig von der Besteuerung des VG bei der Übernehmerin (s Tz 74)
- wenn und soweit beim Einbringenden ein gedachter Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gewesen wäre (s Tz 72–73c) und
- wenn und soweit der Einbringende die erhaltenen Anteile noch nicht veräußert hat (s § 22 Abs 2 S 5 HS 1 UmwStG s Tz 75ff) oder
- die stillen Reserven der erhaltenen Anteile nach § 6 AStG ohne Stundung der St-Schuld besteuert wurden (s § 22 Abs 2 S 5 Hs 2 UmwStG; s Tz 77).
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