Tz. 280

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die durch die unrichtige Zuwendungsbestätigung bzw die unzutr tats Verwendung der Zuwendung entgangene St ist gem § 9 Abs 3 S 2 KStG pauschal mit 30 % des zugewendeten Betrags anzusetzen. Hüttemann (s DB 2007, 127, 129) und Schauhoff/Kirchhain (s DStR 2007, 1985, 1988) beanstanden – uE zu Recht –, dass der Haftungssatz über dem Regelsteuersatz der KSt (15 %) liegt.

 

Tz. 281

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der pauschale Prozentsatz der Haftung ist unabhängig von den pers Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt); er gilt auch dann, wenn sich die Zuwendung beim Geber stlich überhaupt nicht ausgewirkt hat (ebenso s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266). Die Frage, ob oder in welchem Umfang sich die Zuwendung beim Geber stlich überhaupt ausgewirkt hat, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung (s Urt des FG München v 16.07.1996, EFG 1997, 322; Rev als unbegr zurückgewiesen mit Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Nach Auff des Ges-Gebers sollen die Fin-Beh in Bezug auf die Spendenhaftung nicht den konkreten Einzelfall ermitteln müssen (s BT-Drs. 11/4176, 17). UE ist es auch unerheblich, ob der Zuwendende die (unzutr) Zuwendungsbestätigung überhaupt bei seinem FA vorgelegt hat (hierzu s Tz 184).

Wallenhorst (DStZ 2003, 531, 532) sieht einen tats St-Ausfall als Voraussetzung für die Haftung an; andererseits müsse jedoch ein betragsmäßiger Abgleich mit dem tats St-Ausfall ausscheiden, damit die Sanktionswirkung und Praktikabilität der Vorschrift nicht auf der Strecke bleibe. Nach Rathke/Ritter (NWB 42/2012, 3373) handelt es sich bei der Festlegung des Haftungsumfangs mit pauschalen Prozentsätzen um eine bloße Verfahrensvereinfachung, die die grds Akzessorietät der Haftung und damit die Notwendigkeit eines tats St-Ausfalles beim Spender nicht berühre. Nach dem Urt des Nds FG v 15.01.2015 (EFG 2015, 904) ergibt sich für die die Haftung prüfende Beh keine Verpflichtung, vor der Inanspruchnahme eines Haftenden durch eigenes Handeln eine evtl Minderung des ges Haftungsbetrags zu prüfen.

 

Tz. 282

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Falle der Ausstellerhaftung (s Tz 262ff) bestimmt sich die BMG für die Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde. Wurde im Falle einer Sach- oder Aufwandsspende ein zu hoher Wert bzw Betrag als Spende bestätigt, ist BMG uE nur der überhöhte Teilbetrag. Im Falle der Veranlasserhaftung (s Tz 270ff) bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen (s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266).

 

Tz. 283

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Es ist zu prüfen, ob und ggf in welchem Verhältnis es sich bei den Gebern um natürliche Pers und/oder um Kö gehandelt hat. Gehaftet wird nämlich für die bei dem Geber (durch den Abzug der Zuwendungen bei seiner St-Veranlagung) entgangene St, bei der es sich entweder um ESt oder um KSt handeln kann (hierzu aA s Buchna ua, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 460). Zur Bestimmung der St, für die gehaftet wird, s auch Urt des FG HH v 25.02.2015 (EFG 2016, 534). Wurde die St, für die gehaftet wird, in dem urspr Haftungsbescheid falsch bezeichnet (zB ESt anstatt KSt), so kann ein dies richtigstellender Bescheid nicht als Änderung des urspr Haftungsbescheids angesehen werden, sondern stellt einen neuen Haftungsbescheid dar (s Urt des BFH v 20.03.2017, Az: X R 13/15).

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