Tz. 28

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Rechtliche Grundlage für die AG nach dt Recht ist das AktG v 06.09.1965 (BGBl I 1965, 1098). Die AG ist eine jur Pers mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grund-Kap, das grds mind 50 000 EUR betragen muss, zerlegt ist in Aktien(-Anteile). Am Gründungsvertrag einer AG können eine oder mehrere Pers teilnehmen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen und damit am Grundkap beteiligt sind, ohne darüber hinaus pers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die AG erlangt Rechtsfähigkeit mit Eintragung ins H-Reg (s § 41 Abs 1 S 1 AktG). Die Eintragung setzt voraus, dass mind 1/4 des Nenn-Kap und des ggf darüber hinaus gehenden Ausgabeaufschlags eingezahlt ist. Die AG haftet ihren Gläubigern ggü nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Eine Unterform ist hier die sog Kleine AG, die durch das Ges für Kleine AG's und zur Deregulierung des Aktienrechts v 02.08.1994 (BGBl I 1994, 1744) eingeführt wurde. Kleinere, nicht börsenzugelassene AG's mit überschaubarem Aktionärskreis erhalten darin eine Reihe von Erleichterungen im Bereich der Formvorschriften, durch die sie – unter Beibehaltung ihres AG-Status – im Wesen der GmbH angenähert werden.

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