Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei KGaA und bei vergleichbaren Kap-Ges ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr 1 KStG der Teil des Gewinns abzb, der an phG auf ihre nicht auf das Grundkap gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird. Der Zusatz "… und bei vergleichbaren Kap-Ges" wurde durch das SEStEG v 12.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) in § 9 Abs 1 Nr 1 KStG eingefügt. Nach der Begr zu dieser Gesetzesänderung handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung an die gleichzeitige Änderung in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Durch die Änderung dieser Vorschrift wird klargestellt, dass unter die unbeschr StPflicht auch solche Gesellschaften fallen, die zwar nicht nach dt oder europäischem Recht gegründet worden sind, die aber nach ihrem Gründungsstatut einer Kap-Ges entspr. Folglich werden unter § 9 Abs 1 Nr 1 KStG auch Gesellschaften ausl Rechts erfasst, die mit einer KGaA nach dt Recht vergleichbar sind, zB eine italienische Societa a accomandita per azioni – S.u.p. a. (s BT-Drs 16/2710, 30; richtig muss es wohl lauten: "Societa in accomandita per azioni – S.a.p. a."; s Anl 2 zu § 43b EStG). Melkonyan/Schade (s FR 2018, 120) nennen als weitere einer inl KGaA vergleichbare Gesellschaften die belgische "société en commandite par actions" und die polnische "spólka komandytowo-akcyjna". Zu weiteren vergleichbaren ausl Gesellschaften s Drüen (in F/D, KStG, § 9 Rn 10b und in H/H/R, KStG, § 9 Rn 26).

 

Tz. 7

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die KGaA ist eine wenig verbreitete Gesellschaftsform. Noch Mitte der 1990er Jahre ging man bundesweit von einem Bestand an Gesellschaften dieser Rechtsform von nur ca 30 aus (s Schaumburg, DStZ 1998, 525). Nach dem Beschl des BGH v 24.02.1997 (s BB 1997, 1220), dass auch nicht natürliche Pers als phG einer KGaA zulässig sind (s Tz 10), hat deren Bedeutung jedoch deutlich zugenommen. So sollen in 2020 dt-weit ca 363 Gesellschaften in der Rechtsform der KGaA existiert haben, wovon bei vier Fünfteln eine Kap-Ges die Funktion des Kpl bekleidete (s Burek/Thoß, StuB 2022, 167, mwN). Hierbei handelt es sich häufig um sehr bedeutende mittelständische Unternehmen, zB Henkel, Merck, Fresenius, Hella, Bertelsmann, aber auch um Lizenzspielerabteilungen von Fußball-Bundesligavereinen (zB Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA). Bei Letzteren ist die Attraktivität dieser Ges-Form in besonderen verbandsrechtl Regelungen begründet (s § 8 Nr 3 der Satzung der Deutschen Fußball Liga – DFL), die vorschreiben, dass der Mutter(fußball)verein nach der Ausgliederung des Spielbetriebs in eine AG oder GmbH über 50 % der Stimmrechte zzgl mindestens eines weiteren Stimmrechts an der Kap-Ges verfügen und somit – bezogen auf das Stimmrecht – mehrheitlich beteiligt sein muss. Bei einer KGaA darf der Stimmrechtsanteil dagegen unter 50 % liegen, allerdings muss hierbei der Mutterverein oder ein von ihm zu 100 % beherrschtes Tochterunternehmen die Stellung des Kpl haben und uneingeschr vertretungs- und geschäftsführungsbefugt sein. Über die in Tz 9 dargestellte besondere Stellung des phG kann die KGaA somit durch den Verein – unabhängig von der Höhe dessen Kap-Beteiligung – kontrolliert werden (ausführlich hierzu s Weber, GmbHR 2013, 631).

Für mittelständische Unternehmen hat die KGaA den Vorteil, dass bei ihr (über die Stellung des phG; s Tz 9) die Kontrolle über das Unternehmen – unabhängig von der kapitalmäßigen Beteiligung – strukturell gesichert ist. Ferner bringt sie für den Unternehmer Vorteile bei der Sicherstellung der Unternehmensnachfolge und eine Einschränkung der Arbeitnehmer-Mitbestimmung (s Hasselbach/Ebbinghaus, DB 2015, 1269 und s Kruse/Domning/Frechen, DStR 2017, 2440).

 

Tz. 8

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die KGaA ist eine Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG), unterliegt als solche der KSt (s § 1 KStG Tz 29ff) und erzielt als unbeschr stpfl Kö ausschl Eink aus Gew (s § 8 Abs 2 KStG). Nach § 278 Abs 1 AktG haftet mind einer der Gesellschafter uneingeschränkt. Die Besonderheit, dass ein oder mehrere Gesellschafter pers haften, führt dazu, dass deren Stellung weitgehend nicht nach dem Recht der jur Pers, sondern nach dem Recht der Pers-Ges geregelt ist; gesellschaftsrechtl ist die KGaA daher eine Mischform zwischen einer Pers-Ges und einer Kap-Ges. Das Rechtsverhältnis der phG untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der phG zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des HGB über die KG (s § 278 Abs 2 AktG). Die KGaA hat keinen Vorstand, jedoch nach § 287 AktG einen Aufsichtsrat, der aber – soweit nicht in der Satzung anders festgelegt – der KGaA weder eine Geschäftsordnung erlassen noch eine Änderung in der Geschäftsführung herbeiführen kann (s Kruse/Domning/Frechen, DStR 2017, 2440).

Die Gründung einer KGaA erfordert ein Mindest-Kap iHv 50 000 EUR (s § 278 Abs 3 iVm § 7 AktG). Im Falle einer Option nach § 1a KStG ist § 9 Abs 1 Nr 1 KStG nicht auf die optierende Gesel...

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