Tz. 59

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 20 Abs 1 Nr 1 und 2 sowie Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a und Abs 5 des EStG regeln "die andere Seite" der Besteuerung des von einer Kö erwirtschafteten und an die AE ausgekehrten Gewinns. Gem § 8 Abs 1 KStG gelten diese Regelungen auch für Kö als Empfänger von Kap-Erträgen.

 

Tz. 60

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb-Eink-Verfahrens (idR ab VZ 2002 bis 2008) ersetzt die Besteuerung auf der AE-Ebene – anders als im früheren Vollanrechnungsverfahren – nicht mehr die Besteuerung der Kö, sondern tritt neben diese. Auf der Ebene der Kö unterliegt das zvE unabhängig davon, ob es thesauriert oder ausgeschüttet wird mit 15 % (bis zum VZ 2007: mit 25 %) der KSt. Bei einer Kö als AE gilt für vereinnahmte Dividenden, vorbehaltlich vd Ausnahmeregelungen, die 95%ige St-Freistellung nach § 8b Abs 1, 5 KStG.

 

Tz. 61

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Mit Wirkung ab dem VZ 2009 ist durch das URefG 2008 auf der AE-Ebene das Halb-Eink durch das Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Bei natürlichen Personen als AE hat sich dadurch für Anteile im BV der stpfl Teil der Dividenden von 50 % auf 60 % erhöht. Spiegelbildlich hat sich das in § 3c Abs 2 EStG geregelte Abzugsverbot für mit den partiell stfreien Einnahmen zusammenhängende Ausgaben von 50 % auf 40 % verringert. Für Kö als AE hat sich durch die Umstellung auf das Teil-Eink-Verfahren die stliche Behandlung nicht verändert.

Durch die Neufassung des Wortlauts des § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 EStG iRd Kroatien-StAnpG wurde klargestellt, dass dessen Sperrwirkung nur insoweit greift, als die VG-Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG tats erfolgt ist und deshalb an die Stelle der Dividenden-Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG tritt. Hierzu s Tz 340.

 

Tz. 62

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 20 EStG regelt in Konkretisierung des § 2 Abs 1 Nr 5 EStG, was Eink aus KapV sind. Die Vorschrift enthält keine allgemeine Definition der Eink aus KapV, sondern zählt die vd Kap-Erträge auf (nach der hM nicht abschließend, s Tz 83, Nachw s Schlotter, in L/B/P, § 20 EStG Rn 6).

 

Tz. 63

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das deutsche St-System beruht auf dem Nominalwertprinzip, dh Kap-Erträge sind mit ihrem Nennwert zu versteuern. Die Gerichte haben es in ständiger Rspr (zB s Beschl des BVerfG v 19.12.1978, BStBl II 1979, 308; s Beschl des BFH v 27.06.1996, BFH/NV 1996, 921) abgelehnt, inflationsbedingte Wertminderungen der Kap-Anlage und der stpfl Kap-Erträge stlich zu berücksichtigen. Hieran hat sich auch nach Einf der Besteuerung von Substanzgewinnen gem § 20 Abs 2 EStG durch das URefG 2008 nichts geändert. Ebenso dürfen Währungsverluste iVm der Kap-Anlage die Eink aus KapV nicht mindern (s Urt des BFH v 09.10.1979, BStBl II 1980, 116; weiter s Beschl des BVerfG v 19.12.1978, BStBl II 1979, 308).

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