Tz. 35

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die Aufteilung einer einheitlichen Kap-Ges in (ggf eine Vielzahl von) einzelne(n) Sparten führt uE zu einer erheblichen Verkomplizierung des St-Rechts. Hierzu insbes s Tz 16. Zur grundsätzlichen Kritik an der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichbehandlung von BgA und Eigengesellschaften s § 8 Abs 7 KStG Tz 68. Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044h) spricht von einem an Komplexität kaum zu überbietenden Regelungsmonstrum, dem er – bezogen auf den damit verfolgten Zweck – allenfalls eine Scheingenauigkeit attestiert. UE handelt es sich bei der Vorschrift des § 8 Abs 9 KStG zwar in erster Linie um eine "Gestaltungs-Verhinderungsvorschrift". Die Praxis zeigt jedoch, dass es auch eine erhebliche Anzahl von tatsächlichen Anwendungsfällen der Vorschrift gibt. Zu weiteren Kritikpunkten bzgl der ges Vorschriften zum stlichen Querverbund auch s Hüttemann (DB 2009, 2629).

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