Tz. 68

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die grds Gleichbehandlung der wirtsch Tätigkeit der öff Hand, unabhängig davon, ob sie als BgA oder in einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben wird, ist seit langem erklärtes Ziel des Gesetzgebers (s § 4 KStG Tz 250 und s § 4 KStG Tz 270). Auch die Rspr wendet auf das Verhältnis zwischen BgA und seiner Träger-Kö die Grundsätze an, die für das Verhältnis zwischen Kap-Ges und ihrem AE gelten (s § 4 KStG Tz 235). Zwingend ist eine solche Gleichbehandlung uE jedoch nicht. Ebenso wie der Betrieb eines Unternehmens als Einzelunternehmen oder als GmbH – als Folge der insoweit getroffenen freien Entscheidung des Unternehmers – unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zieht, sind solche unterschiedlichen Rechtsfolgen uE auch für den Betrieb eines öff Unternehmens als BgA einerseits oder als Kap-Ges andererseits vertretbar. Für den durch § 8 Abs 7 KStG geregelten Bereich des Verzichts auf den Ansatz von vGA bei einer in der einen oder anderen Rechtsform ausgeübten dauerdefizitären Tätigkeit mag diese stliche Gleichbehandlung noch zu begrüßen sein. Für den durch § 4 Abs 6 KStG und § 8 Abs 8 und Abs 9 KStG geregelten Bereich der Verrechnung der Ergebnisse vd Tätigkeiten der öff Hand in einem BgA einerseits bzw in einer Eigengesellschaft andererseits führt diese stliche Gleichbehandlung jedoch zu einer erheblichen Verkomplizierung des StR. Hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 35. Zur Kritik an den ges Vorschriften zum stlichen Querverbund s auch Hüttemann (DB 2009, 2629).

Die grds Kritik, dass das StR durch das Absehen vom Ansatz einer vGA bei "politisch" motivierten Dauerverlusten mit außerstlichen Erwägungen belastet wird (s Tz 40), gilt auch für den Bereich der Eigengesellschaften entspr, zumal diese Regelung auf die "hoheitlich" tätige Kap-Ges ausgedehnt wird (s Tz 49ff).

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