Tz. 49

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Im Fall der Kap-Erhöhung mit Einlagen unter dem Wert der Altanteile werden nicht nur stille Reserven von den Altanteilen abgespalten (s Tz 38), sondern auch die stlichen AK von den entreicherten Altanteilen gehen zunächst auf das Bezugsrecht und sodann auf die jungen Anteile über (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 153a). Die tats AK der einbringungsgeborenen Altanteile (dh AK gem § 20 Abs 4 UmwStG bei Einbringung zuz nachträglicher AK) sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Realisierung des Bezugsrechts aufzuteilen; die AK der "entreicherten" einbringungsgeborenen Anteile sind entspr zu mindern (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 153b).

Bestehen an einer Kap-Ges einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG und erfolgt eine Kap-Erhöhung gegen Bareinlage und angemessenes Aufgeld, gehen stlich keine AK auf die Altanteile über. Das gezahlte Aufgeld gehört zu den AK der neuen Anteile. Dies gilt selbst dann, wenn die Se aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgelds den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt (überwertiges Aufgeld). Das Aufgeld ist iHd "Überpreises" weder eine verdeckte Einlage noch gehen insoweit AK auf die einbringungsgeborenen Altanteile über. Das iRe Kap-Erhöhung gezahlte (gesamte) Aufgeld ist ausschl dem neu erworbenen Anteil als AK zuzurechnen (s Urt des BFH v 27.05.2009, BFH/NV 2010, 375).

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