Tz. 38

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Die Beteiligung an einer Kap-Ges (Gesellschaftsanteil) umfasst ein Bündel von sog Mitgliedschaftsrechten. Dazu gehört ua das Bezugsrecht. Es bestimmt den Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Erwerb eines seiner bisherigen Beteiligung entspr Anteils am erhöhten Nenn-Kap (zum GmbH-Anteil: s Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl, § 55 Rn 47; zur Aktie: s § 186 Abs 1 S 1 AktG; s Hüffer; AktG, § 186, Rn 4ff). Ist ein Gesellschafter zB mit 20 % am Nenn-Kap einer Kap-Ges beteiligt, steht ihm grds das Recht zu, an einer Erhöhung des Kap im Umfang von 1/5 teilzunehmen. Solange eine Kap-Erhöhung aber noch nicht beschlossen ist, bleibt das Bezugsrecht ein immanent vorhandenes und nicht konkretisiertes Recht der Mitgliedschaft. Mit Kap-Erhöhungs-Beschl wird das Bezugsrecht konkretisiert. Es beinhaltet einen der Kap-Erhöhung entspr Teil der Vermögenssubstanz der Altanteile, die von diesen abgespalten und dem Bezugsrecht zugeordnet wird (sog Abspaltungstheorie; s Urt des BFH v 06.12.1968, BStBl II 1969, 105; Bestätigung in Urt des BFH v 21.01.1999, BStBl II 1999, 638 unter B. II. 2.; v 19.12.2000, BStBl II 2001, 345 und v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762). Wenn das Bezugsrecht durch Bezug der neuen Anteile realisiert wird und diese einen Ausgabekurs haben, der unter dem Wert der Geschäftsanteile vor Kap-Erhöhung liegt, wird über das Bezugsrecht ein Teil der Substanz an die neuen Gesellschaftsanteile weitergegeben. Dieser Teil des Gesellschaftsvermögens wurde bis dahin durch die Altanteile allein repräsentiert (s Urt des BFH v 20.02.1975, BStBl II 1975, 505 (509) für AG und GmbH).

 

Tz. 39

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Mit dem Übergang der Substanz von den Altanteilen auf die jungen Anteile wird auch ein entspr Teil der ursprünglichen AK der Altanteile abgespalten (s Urt des BFH v 19.04.2005, BStBl II 2005, 762 unter 3. a; s Tz 48).

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