Tz. 58

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

§ 4 Abs 1 KStG erfasst den BgA als unselbständigen Teil einer jur Pers d öff Rechts und unterwirft ihn der KSt. St-Subjekt ist die jur Pers d öff Rechts für jeden einzelnen BgA (s Tz 10ff). In vielen Fällen stellt die Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts jedoch in vollem Umfang einen BgA dar (der BgA und die jur Pers d öff Rechts sind im sachlichen Umfang identisch, s Drüen, in F/D, KStG, § 4 Rz 19); ein nicht-unternehmerischer Bereich existiert daneben nicht. Erhard (in Blümich, KStG, § 4 Rz 61) spricht von einem "BgA im Rechtskleid einer jur Pers d öff Rechts". Für diese Fälle regelt § 4 Abs 2 KStG, dass ein BgA auch unbeschr stpfl ist, wenn er selbst eine jur Pers d öff Rechts ist. In diesem Fall ist der BgA (in Gestalt der jur Pers d öff Rechts) dann selbst Subjekt der KSt (hierzu auch s Tz 10ff) und Adressat des St-Bescheids. Nach der Ges-Begr zu dieser Vorschrift (s BT-Drs 7/1470, 336) hat diese nur klarstellende Bedeutung für besonders wichtige Fälle der Auslegung des Begriffs BgA. Alvermann (in Streck, KStG, 8. Aufl, § 4 Rz 28) hält diese Klarstellung für überflüssig. Unter diese Vorschrift fallen zB Sparkassen, rechtsfähige AöR, Zweckverbände, Stiftungen des öff Rechts usw. Bott (in E&Y, KStG, § 4 Rz 81) misst in den Anwendungsfällen des § 4 Abs 2 KStG dem Merkmal des "wirtsch Heraushebens" (s Tz 29ff) keine besondere Bedeutung bei, da sich die wirtsch Betätigung mit der Gesamtbetätigung der jur Pers d öff Rechts decke.

Nach Döring (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 4 Rn 123) ist auch bei BgA iSd § 4 Abs 2 KStG neben dem BgA-Bereich eine stfreie Vermögens-Verw möglich, sofern insoweit keine Nebenbetriebe zum BgA vorliegen (zust s Märtens, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 4 Rz 82, und s Frank/Detig, DStR 2016, 1509). UE ist diese Rechts-Auff fraglich; werden zB einer AöR auch hoheitliche oder vermögensverwaltende Tätigkeiten übertragen, so entfällt insoweit die Eigenschaft des BgA als St-Subjekt, und es liegt ein Anwendungsfall des § 4 Abs 1 KStG vor (ähnlich s auch Alvermann, in Streck, KStG, 8. Aufl, § 4 Rz 28 und s Vfg "KSt-Aktuell" der OFD Karlsruhe v 29.03.2019, B.1).

Zur (insbes hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a oder Buchst b EStG entscheidenden) Frage, ob im Falle einer AöR, die mehrere vd, nicht nach § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbare BgA unterhält, daneben aber keinen nicht-gew Teil hat, ein BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit oder ein BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorliegt, s Tz 274d.

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