Tz. 29

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die wirtsch Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts muss von einigem Gewicht sein, um als BgA beurteilt zu werden. Schon der RFH (s Urt des RFH v 22.10.1929, RStBl 1929, 666) verlangt zur Annahme eines Betriebs einer KöR, dass die von diesem entfaltete Tätigkeit von einigem Gewicht ist, so etwa, dass auch eine einzelne Pers als Inhaber gedacht werden könne. In einem weiteren Urt (s Urt des RFH v 09.12.1932, RStBl 1933, 53) verlangt der RFH für die Annahme eines Betriebs der öff Hand, dass das Unternehmen umfangreich genug ist, um einer einzelnen Pers eine wenn auch bescheidene Existenzmöglichkeit zu gewähren. Der BFH ist in seiner Rspr dem gefolgt und nahm eine Einrichtung von einigem Gewicht dann an, wenn die Einnahmen ausreichten, um einer Privatpers eine bescheidene Existenz zu ermöglichen (s Urt des BFH v 26.02.1957, BStBl III 1957, 146).

 

Tz. 30

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Im Urt v 11.01.1979 (BStBl II 1979, 746) stellte der BFH für die wirtsch Bedeutung einer selbständigen Einrichtung auf eine vergleichende Betrachtung mit dem Umfang der Gesamtverwaltung der jur Pers d öff Rechts ab. Demggü sei ein Abstellen auf die absolute Höhe der Umsätze ungeeignet. So könne eine bestimmte wirtsch Tätigkeit einer kleinen Gemeinde den Wettbewerb empfindlich stören, während die gleiche Tätigkeit im selben Umfang im Gebiet einer Großstadt für die privatwirtsch Konkurrenz bedeutungslos sei. Auch für das Kriterium des "wirtsch Heraushebens" könne nicht auf eine feste Umsatzgrenze abgestellt werden, sondern auf das Verhältnis zum Gesamthaushalt der jur Pers d öff Rechts.

 

Tz. 31

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 02.03.1983, BStBl II 1983, 386) hat der BFH diese Aussagen jedoch wieder relativiert und ausgeführt, es komme für die Gewichtigkeit der Betätigung einer jur Pers d öff Rechts nicht darauf an, in welchen Vomhundertsätzen des Gesamthaushaltes sich das Ergebnis der gew Tätigkeit niederschlage.

Nach dem Urt des BFH v 14.04.1983 (BStBl II 1983, 491) kommt es für das wirtsch Gewicht der Einrichtung auf das Verhältnis der Einnahmen zum betroffenen Bereich der gemeindlichen Verwaltung und nicht zum Gesamthaushalt der Gemeinde an. Das FG B-Bbg (s Urt v 13.07.2017, Az: 9 K 11 318/15) stellt bzgl des wirtsch Heraushebens einer Tätigkeit darauf ab, ob die betreffende erwerbswirtsch Tätigkeit der öff Hand die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen kann, und hält insoweit die Überschreitung der von der Fin-Verw angewandten Umsatzgrenze von (früher) 35 000 EUR (s Tz 32ff) für ein geeignetes Indiz.

Zu einer Tätigkeit "von einigem Gewicht" bei einem Verpachtungsbetrieb s Tz 67.

Zur Frage, ob Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 3 KStG stets – also ohne dass sie sich wirtsch herausheben – einen BgA darstellen, s Tz 59.

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