Tz. 176

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Für die Anwendung von § 8 Abs 3 S 2 KStG kommt es auf die Rechtsform des AE grds nicht an. Ob der Gesellschafter seine Beteiligung im PV oder im BV hält, ist für die Anwendung von § 8 Abs 3 S 2 KStG ebenfalls nicht entscheidend. Diese Fragen spielen nur für die Besteuerung einer vGA beim AE eine Rolle (insbes ab 2009 im zeitlichen Anwendungsbereich der AbgeltungSt, wo Ausschüttungen im PV und im BV grds unterschiedlich behandelt werden).

Ebenso ist es für § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht entscheidend, ob Empfänger der vGA der AE (und ggf welcher) oder eine zum AE nahe stehende Person ist. Sind mehrere AE vorhanden, kommt es auf deren Beteiligungsverhältnis nicht an. Im Bereich der vGA sind also inkongruente GA durchaus normal; nicht zuletzt dieser Umstand war für den BFH ein Grund, inkongruente GA auch bei oGA anzuerkennen (s Urt des BFH v 19.09.1999, BStBl II 2001, 43, und s Schr des BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63; dazu auch s § 20 EStG Tz 109ff).

Auch die Höhe der Beteiligung ist kein Kriterium des § 8 Abs 3 S 2 KStG. Sie kann allerdings Auswirkungen auf die Frage haben, ob ein Vorgang im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

 

Tz. 177

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Eine subjektive Absicht, Gewinn verdeckt an den/die AE verteilen zu wollen, ist für die Annahme einer vGA nicht erforderlich. Es muss auch keine Einigkeit unter den Beteiligten darüber bestehen, dass die Zuwendung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erfolgt. Somit ist weder eine einheitliche Willensbildung unter den Gesellschaftern noch das Bewusstsein, Gewinn verdeckt auszuschütten, erforderlich; s Urt des BFH v 28.01.1992 (BStBl II 1992, 605) und v 21.10.2014 (GmbHR 2015, 996). Selbst rechtsirrig geleistete Zahlungen an den AE können uU Gegenstand einer vGA sein; s Urt des BFH v 29.04.2008 (BStBl II 2011, 55); kritisch dazu s Paus, DStZ 2008, 650.

 

Tz. 178

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG setzt auch nicht voraus, dass dem AE tats bereits ein entspr sonstiger Bezug zugeflossen ist. Der Vorgang muss lediglich geeignet sein, einen solchen Bezug auszulösen (s Tz 153ff); ob und wann es (jemals) dazu kommt und in welcher Höhe dies ggf der Fall sein wird, ist für § 8 Abs 3 S 2 KStG unerheblich). Es gibt insoweit also keine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Zur verfahrensrechtlichen Korrespondenz s § 32a KStG Tz 1ff. Eine gewisse materiell-rechtliche Korrespondenz besteht lediglich auf Empfängerseite, wenn für die dort zu gewährenden StBefreiungen grds eine vorherige Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG auf der Ebene der Kö gefordert wird (dazu s § 3 Nr 40 EStG Tz 76ff und s § 8b KStG Tz 36ff).

 

Tz. 179–199

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge