Tz. 76

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Dem AE stand bis zum Inkrafttreten des JStG 2007 bei Vorliegen einer vGA das Halb-Eink-Verfahren auch dann zu, wenn auf der Ebene der Gesellschaft eine Hinzurechnung der vGA zu Recht oder zu Unrecht nicht erfolgt war. Zu Recht kann eine Einkommenskorrektur zB unterblieben sein, wenn die vGA von einer ausl TG stammt und das ausl St-Recht diesen Vorgang nicht als vGA qualifiziert.

Nach Inkrafttreten des JStG 2007 werden durch die Einfügung der S 2 und 3 in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG die Ebene des AE und die Ebene der Kap-Ges verknüpft (sog "materielles" Korrespondenzprinzip). Die Vorschrift soll das Entstehen von sog "weißen" Eink verhindern. Ebenfalls hierzu s § 8b KStG Tz 64 ff.

Nach Inkrafttreten des sog Teil-Eink-Verfahrens ab dem VZ 2009 hat die Vorschrift nur noch insoweit Bedeutung, als § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Hierzu s Tz 67 und s Tz 94 ff. Wegen unserer Kritik s Tz 97.

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist das materielle Korrespondenzprinzip auf alle Bezüge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG ausgedehnt worden.

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