Tz. 101c

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Ein Verlust eines Regiebetriebs gilt im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch Einlagen der Träger-Kö ausgeglichen. Bei Verlusten des Regiebetriebs, die nach dem Systemwechsel zum HalbEink-Verfahren entstehen, ist jeweils (iHd hr-lichen Verlustes) bereits im Jahr der Verlustentstehung ein entspr Zugang im stlichen Einlagekto zu erfassen (s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573, und v 11.09.2013, BStBl II 2015, 161; ebenso s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rdnr 55). Dieser unterjährige Zugang kann jedoch noch nicht zur Verrechnung von im lfd Wj erbrachten Leistungen verwendet werden (s Urt des BFH v 30.01.2013, BStBl II 2013, 560, und s Tz 44).

Maßgeblich ist insoweit – wie auch hinsichtlich eines Gewinns des BgA (s § 4 KStG Tz 297ff) – nicht der nach dem (durch die entspr Gremien) festgestellten (hr-lichen) Jahresabschluss ermittelte Verlust, sondern der nach den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zutr Verlust (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 55). Der BFH (s Urt v 11.09.2013, BStBl II 2015, 161) sieht die (nicht durch eine tats Einlage unterlegte) Zuschreibung der Verluste zum stlichen Einlagekto eines Regiebetriebs deshalb als gerechtfertigt an, weil bei einem solchen Betrieb § 27 KStG nach Abs 7 dieser Vorschrift nur "sinngemäß" anzuwenden sei.

Durch diese Behandlung der Verluste ergibt sich im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit den Eigenbetrieben, bei denen ein hr-licher Verlustvortrag in den Folgejahren die Eink der Träger-Kö aus KapV verringert (s § 4 KStG Tz 324):

 

Beispiel:

Ein Regiebetrieb weist zum 01.01.01 einen Anfangsbestand des stlichen Einlagekto von 0 EUR aus. Im Jahr 01 erzielt er einen Verlust iHv 50 000 EUR, in 02 einen Gewinn iHv 80 000 EUR, der als an die Träger-Kö abgeführt gilt.

Lösung:

Der Verlust des Jahres 01 (50 000 EUR) führt zu einem negativen Bestand der "Neurücklagen" (s Tz 100d ff) zum 31.12.01 in gleicher Höhe. Dieser Verlust gilt (im Jahr seiner Entstehung) als durch die Träger-Kö ausgeglichen. In dieser Höhe ist also in 01 ein Zugang im stlichen Einlagekto zu erfassen. Zum 31.12.01 betragen somit die Neurücklagen ./. 50 000 EUR und das stliche Einlagekto + 50 000 EUR. Der Gewinn des Jahres 02 (80 000 EUR) ist mit den Beständen zum 31.12.01 zu verrechnen (s Tz 100g), also iHv 50 000 EUR mit dem stlichen Einlagekto (KapSt fällt insoweit nicht an). Die verbleibenden 30 000 EUR sind mit den Neurücklagen zu verrechnen und erhöhen deren Negativbestand auf ./. 80 000 EUR; für diese 30 000 EUR fällt KapSt an. Der in einem folgenden Schritt zu erfassende Zugang aus dem Gewinn 02 (80 000 EUR) gleicht die bisher negativen Neurücklagen auf Null aus. Der Verlust des Jahres 01 hat (in Folge des Zuganges beim stlichen Einlagekto) also im Ergebnis den kapstpfl Gewinn des Jahres 02 gemindert.

 
    Stliches Einlagekto Neurücklagen
Bestand 01.01.01   0 0
Verlust 01     ./. 50 000
Ausgleich des Verlustes durch Einlage der Träger-Kö   + 50 000             
Bestand 31.12.01   + 50 000 ./. 50 000
Gewinn 02 80 000    
Verrechnung mit positiven Neurücklagen ./. 0   ./. 0
Verrechnung mit dem stlichen Einlagekto ./. 50 000 ./. 50 000  
Verbleibender Betrag: Verrechnung mit Neurücklagen (kapstpfl)    ./. 30 000   ./. 30 000
  0    
Zugang aus Gewinn 02                   + 80 000
Bestand 31.12.02           0           0

Zustimmend hierzu auch s Urt des FG Ddf v 18.10.2011 (EFG 2012, 1692) und s Urt des BFH v 11.09.2013 (BStBl II 2015, 161). AA insoweit s Klingebiel (NWB, F 4, 5427), der es – uE zu Unrecht – unterlässt, die Gewinne der auf das Verlustjahr folgenden Jahre mit dem – durch den Verlustausgleich seitens der Träger-Kö gebildeten – stlichen Einlagekto zu verrechnen.

Bei einem Eigenbetrieb ist im Falle eines erzielten Verlustes ein Zugang zum stlichen Einlagekto erst im Zeitpunkt eines evtl tats Verlustausgleichs und nur in Höhe dieses Ausgleichs anzusetzen (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 55).

2.7.6.2.1 Verluste aus der Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft oder einer Personengesellschaft

 

Tz. 101d

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges begründet einen BgA (s R 6 Abs 2 S 2 KStR 2004). Das Vermögen, das die Träger-Kö in die MU-Schaft/Pers-Ges eingebracht hat, gilt uE gleichzeitig in den BgA (in Gestalt der Beteiligung an der MU-Schaft/Pers-Ges) als eingelegt und ist im stlichen Einlagekto dieses BgA zu erfassen. Im Falle eines Verlustes aus der Beteiligung an der MU-Schaft/Pers-Ges kann uE nicht unterstellt werden, dass dieser Verlust – wie bei einem Regiebetrieb – im Zeitpunkt seiner Entstehung als durch die Träger-Kö ausgeglichen gilt (s Tz 101c). Die jur Pers d öff Rechts, die idR als Kommanditistin beteiligt ist, muss – zumindest, solange das Kommanditkapital und evtl Rücklagen der KG durch die Verluste nicht aufgezehrt wurden – im Falle eines Verlustes keine Nachschüsse oä an die KG leisten. Der Verlust aus der Beteiligung an einer KG führt, solange keine nachträglichen Einlagen zu leisten sin...

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