Tz. 324

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei einer Kap-Ges stehen Gewinne, die zum Ausgleich von Verlusten aus früheren Wj verwendet werden müssen, für Ausschüttungen nicht mehr zur Verfügung. Insoweit kann es daher nicht zu Eink kommen, die nach dem Teileink-Verfahren zu versteuern sind.

Bei Eigenbetrieben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich verpflichtet sind, kann – wie bei einer Kap-Ges – ein Jahresverlust auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen wird (zB s § 11 Abs 7 S 1 EigAnVO – Rh-Pf). Gewinne sind in diesem Fall zunächst zur Verlustdeckung zu verwenden und stehen daher der Gemeinde zur Verwendung im hoheitlichen Bereich nicht zur Verfügung (ebenso s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573).

In dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 28) wird daher ausgeführt, dass der Gewinn sich für Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG iHd Betrages mindert, zu dem er zum Ausgleich von Fehlbeträgen (Verlusten) aus früheren Wj zu verwenden ist, sofern diese Fehlbeträge mangels kommunalrechtlich gebotenen Ausgleichs durch die Träger-Kö (der nur bei Regiebetrieben gilt) noch ausgewiesen sind.

UE hätte es dieser Aussage in dem BMF-Schr nicht bedurft: da bei Eigenbetrieben bzgl der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht auf eine fiktive Gewinnabführung abgestellt wird, sondern (nur) die tats Gewinnverwendung entsch ist, versteht es sich von selbst, dass der Gewinn nicht an die Träger-Kö abgeführt werden kann, soweit er (tats) zum Ausgleich früherer Verluste diente.

Zur Auflösung von in früheren Jahren gebildeten Rücklagen (s Tz 304ff) zur Abdeckung der Verluste späterer Jahre s Tz 328.

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