Tz. 149

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wenn der St-Abzug aufgr internationaler Abkommen (EU-Recht, DBA) zu unterlassen oder zu ermäßigen ist, bestehen zwei Verfahrensalt zur Entlastung vom St-Abzug, an denen jeweils das BZSt (früher Bundesamt für Finanzen, BfF) maßgeblich beteiligt ist (außerdem zu § 44a Abs 9 EStG ab VZ 2009 und zur Erstattung von KapSt auf Streubesitzdividenden s Tz 127):

 
Erstattung nach erfolgtem St-Abzug (tw) Freistellung vor Zahlung der Vergütung
1. Schritt:
Einbehaltung und Abführung des St-Abzugs in voller Höhe
(§ 50c Abs 1 S 1 EStG)
1. Schritt:
BZSt prüft auf Antrag die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des St-Abzugs nach § 43b, 50g EStG oder DBA und erteilt hierüber eine Freistellungsbescheinigung (§ 50c Abs 2 Nr 1 EStG)
2. Schritt:
BZSt erstattet den St-Abzug ganz oder tw gem §§ 43b, 50g EStG oder DBA iVm § 50c Abs 3 EStG (s Tz 162 und 163)
2. Schritt:
Aufgr der Freistellungsbescheinigung: Verzicht auf St-Abzug oder Einbehaltung und Abführung der ermäßigten KapSt bzw des ermäßigten St-Abzugs (s Tz149156a)

Der St-Abzug vom Kap-Ertrag nach § 43 EStG und von den Vergütungen nach § 50a Abs 1 EStG ist grds auch dann in voller Höhe vorzunehmen, wenn die Bezüge nach §§ 43b, 50g EStG oder einem DBA in D gar nicht oder nur nach einem geringeren St-Satz besteuert werden dürfen (früher s § 50d Abs 1 S 1 EStG, ab 09.06.2021 § 50c Abs 1 S 1 EStG). Dieses "treaty override" ist rechtmäßig (s Urt des BFH v 13.07.1994, BStBl II 1995, 129). Pers Verhältnisse des Gläubigers haben somit grds keinen Einfluss auf das St-Abzugsverfahren, mit dessen Umsetzung der Schuldner der st-abzugspflichten Bezüge beauftragt ist und dem nicht zugemutet werden kann, die Voraussetzungen für etwaige Ermäßigungsansprüche im Einzelnen bereits im St-Abzugsverfahren zu prüfen. Beschr stpfl Gläubiger st-abzugspflichtiger Bezüge haben daher ihre Ermäßigungsansprüche, die ihnen aufgr des §§ 43b, 50g EStG und aufgr eines DBA zustehen, in einem gesonderten Verfahren beim BZSt geltend zu machen, entweder durch Erwirkung einer vorherigen Freistellungsbescheinigung (s Tz 150 ff) oder eines Freistellungsbescheids mit anschließender Erstattung (s Tz 162).

 

Tz. 150

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Nach § 50c Abs 2 EStG (früher vgl § 50d Abs 2, 5, 6 EStG idF vor dem AbzStEntModG) ist der Schuldner der Vergütungen zum St-Abzug nicht verpflichtet, "soweit" (s aber auch Tz 125, 158)

 

Tz. 151

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Diese Berücksichtigung von Ermäßigungsansprüchen schon bei Auszahlung dient der Verwaltungsvereinfachung und vermeidet Zinsverluste beim Gläubiger der Kap-Erträge bzw Vergütungen. Denn eine Verzinsung zunächst einbehaltener, aber dann nach § 50d Abs 1 EStG erstatteter Abzugs-St erfolgt nur in den Fällen des § 50g EStG (§ 50c Abs 4 EStG; früher s § 50d Abs 1a EStG).

 

Tz. 152

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Die Ermäßigungen nach § 43b EStG beruhen auf der Umsetzung der MT-RiLi v 23.07.1990 (ABl EG Nr L 225, 6). Für Kap-Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (s aber § 43b Abs 1 S 4 EStG) ist auf Antrag eine KapSt nicht mehr zu erheben. Die verfahrensrechtliche Umsetzung der Ermäßigungen nach § 43b EStG ist in § 50c Abs 2 Nr 1, Abs 3 EStG (früher § 50d Abs 2 EStG) geregelt (aber s § 43b Abs 2 EStG). Daneben enthielt § 50d Abs 2 S 1 EStG aF im 2. Hs bis Mitte 2021 eine eigenständige Ermäßigungsvorgabe, die verglichen mit § 43b EStG, § 50d Abs 2 S 1, 1. HS aF EStG einen mehrfach erweiterten Anwendungsbereich und weniger enge Voraussetzungen aufwies. Danach war auch bei beschr stpfl Kap-Ges, die nicht in einem EG-Mitgliedsstaat ansässig sind, auf Antrag das Freistellungsverfahren anzuwenden, und zwar auf alle "Kap-Erträge", die von der TG bezogen werden, dh nicht nur auf Schachteldividenden.

 

Tz. 153

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Ebenso wie die MT-RiLi soll auch die sog EU-Zins- und Lizenz-RL die Erhebung von Quellen-St bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen einschränken. Sie ist durch § 50g EStG in dt Recht umgesetzt worden.

 

Tz. 154

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Die Ermäßigung des St-Abzugs von Vergütungen nach § 50a Abs 1 EStG kann aufgr eines wie bei der KapSt einzelfallbezogenen Freistellungsverfahrens (§ 50c Abs 2 Nr 1 EStG, früher s § 50d Abs 2 S 1 EStG aF) mit Bescheinigung durch das BZSt erfolgen. An die Stelle des früheren Kontrollmeldeverfahrens (s § 50d Abs 5 EStG aF) ist ab 09.06.2021 die Bagatell-Regelung des § 50c Abs 2 Nr 2 EStG getreten.

 

Tz. 155

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Zur Durchführung des Verfahrens s die Merkblätter, die das BZSt zu den einzelnen Konstellationen regelmäßig veröffentlicht. In ihrer aktuellsten Form sind diese (und weitere Informationen) auf der Website des BZSt (www.bzst.bund.de) ersichtlich.

 

Tz. 156

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