Tz. 49

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 1 S 3 KStG bemisst den Umfang der Verwendung des stlichen Einlagekto für eine Leistung, soweit nicht Ausnahmen geregelt sind (dazu s Tz 58ff), nach einer Differenzrechnung. Danach ist der Summe der im Wj erbrachten Leistungen mit Ausnahme der in Tz 46 erläuterten Nenn-Kap-Rückzahlung (Vergleichsgröße I) der auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermittelte ausschüttbare Gewinn (Vergleichsgröße II) gegenüberzustellen.

Positiv ausgedrückt, umfasst der ausschüttbare Gewinn die Gewinnrücklagen lt St-Bil, die sich aus versteuerten und stfreien Gewinnen abzüglich Verlusten zusammensetzen. Verschiedentlich wird diese Rechengröße, korrigiert um einen Positivbestand beim früheren Teilbetrag EK 02, auch als neutrales Vermögen bezeichnet (dazu s § 38 KStG Tz 19).

Nachträgliche Änderungen des EK lt St-Bil iRe stlichen Außenprüfung können zu einer Änderung des ausschüttbaren Gewinns führen und sich damit mittelbar auf die Höhe der Einlageverwendung auswirken, wobei jedoch die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs 5 KStG (dazu s Tz 204ff) zu beachten ist.

§ 27 Abs 1 S 3 KStG idF des StSenkG nannte noch eine andere Vergleichsgröße II, nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamt-EK abz Nenn-Kap (entspr dem früheren VEK) und dem Bestand des stlichen Einlagekto. Letztlich bezeichnen beide Begriffe einen übereinstimmenden Betrag.

 

Tz. 50

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Schematisch gesehen sind iRd sog Differenzrechnung folgende Rechengrößen einander gegenüberzustellen:

 

Vergleichsgröße I:

Summe der im Wj erbrachten Leistungen1) der Kap-Ges
./. Rückzahlung von Nenn-Kap iSd § 28 Abs 2 S 3 KStG

= maßgebliche Leistungen
 

Vergleichsgröße II:

Ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wj (wegen der Ermittlung s Tz 70)
 
1) Seit seiner Änderung durch das SEStEG enthält § 27 Abs 1 S 3 KStG nicht mehr die Größe "Se der Leistungen", sondern spricht nur noch von "Leistungen". Eine materielle Änderung ist damit jedoch nicht verbunden.

Soweit die Vergleichsgröße I die Vergleichsgröße II übersteigt, verringert sich das stliche Einlagekto, höchstens jedoch bis auf null.

 

Tz. 51

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

 

Beispiel 1:

 
  Neutrales Vermögen (dazu s Tz 49)
– nicht gesondert festgestellt –
EK 02
idR letztmals zum 31.12.2006 festgestellt, s § 38 Abs 4 KStG)
Stliches Einlagekto Nenn-Kap
  (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR)
Bestände zum Schluss des Vorjahrs 110 20 70 60
 
 
 

Vergleichsgröße I:

Summe der Leistungen
= 150 (unterstellt)
 

Vergleichsgröße II:

Ausschüttbarer Gewinn
(Neutrales Vermögen einschl
EK 02) = 130
 
                 
     

Verwendung Einlagekto

150 TEUR ./. 130 TEUR = 20 TEUR
     
           
 

Tz. 52

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

 

Beispiel 2:

 
St-Bil   Stliches Einlagekto:
  Nenn-Kap 50 000 EUR   Fall A und B   20 000 EUR
  Rücklagen:     Fall C   60 000 EUR
  Fall A 95 000 EUR        
  Fall B 75 000 EUR        
  Fall C 50 000 EUR        
Se der Leistungen: 70 000 EUR (unterstellt)        
 
      Fall A Fall B Fall C
           EUR      EUR          EUR
Summe des EK lt St-Bil   145 000 125 000 100 000
abz Nenn-Kap   ./. 50 000 ./. 50 000 ./. 50 000
abz Bestand des Einlagekto      ./. 20 000    ./. 20 000        ./. 60 000
ausschüttbarer Gewinn           75 000         55 000  0 (./. 10 000)

Im Fall A übersteigt die Summe der Leistungen nicht den ausschüttbaren Gewinn, dh sie ist in vollem Umfang aus den sonstigen Rücklagen zu finanzieren und unterliegt bei natürlichen Personen als AE der AbgeltungSt (Anteile im PV) oder der Teil-Eink-Besteuerung (Anteile im BV oder Anteile im PV mit Option gem § 32d Abs 2 Nr 3 EStG).

Im Fall B übersteigt die Summe der Leistungen (70 000 EUR) den ausschüttbaren Gewinn (55 000 EUR) um 15 000 EUR. Insoweit gelten die Leistungen gem § 27 KStG als eine beim AE nicht stbare Einlagerückzahlung (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG).

Im Fall C wäre an sich, da der ausschüttbare Gewinn mit null anzusetzen ist, die Gesamtleistung von 70 000 EUR als Einlagerückzahlung zu qualifizieren. Die Einlagerückzahlung kann jedoch nicht höher sein als der Bestand des stlichen Einlagekto (60 000 EUR). Der übersteigende Betrag von 10 000 EUR unterliegt bei den AE der AbgeltungSt (Anteile im PV) oder der Teil-Eink-Besteuerung (Anteile im BV oder Anteile im PV mit Option gem § 32d Abs 2 Nr 3 EStG) (dazu auch s Fuhrmann/Müller, NWB 2015, 1457). Wer hier in den Denkschemata des früheren Anrechnungsverfahrens einen "Topf" sucht, aus dem die ausschüttende Kö die Leistung finanziert hat, wird in Gedanken den Negativbetrag bei dem stlich nicht gesondert festgestellten sog neutralen Vermögen bilden müssen. Im früheren Recht schrieb § 35 KStG 1999 unter der Überschrift "Fehlendes VEK" für solche Fälle, in denen die H-Bil ein höheres ausschüttbares EK als die St-Bil ausweist, das Negativwerden des Teilbetrags EK 02 vor.

 

Tz. 53

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wenn die Vergleichsgröße II wegen Verlusten negativ ist, ist sie bei der Differenzrechnung mit null anzusetzen (s Schr des BMF v 04.06.2003, B...

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