Tz. 70

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Als ausschüttbarer Gewinn gilt nach § 27 Abs 1 S 5 KStG das um das gezeichnete Kap geminderte in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekto.

Der ausschüttbare Gewinn errechnet sich wie folgt:

 
Gesamtes EK lt St-Bil
./. Nenn-Kap (in § 27 Abs 1 S 5 KStG als "gezeichnetes Kap" bezeichnet)
./. Bestand des stlichen Einlagekto, wenn positiv (Negativbestand mit null ansetzen)
= ausschüttbarer Gewinn

MaW: Der ausschüttbare Gewinn bezeichnet diejenigen Bestandteile des EK, deren Auskehrung bei den AE (iRd Grenzen des § 8b Abs 1 KStG bzw des § 3 Nr 40 Buchst d EStG und der AbgeltungSt) zu stpfl Kap-Erträgen führt. Er beinhaltet die Gewinnrücklagen lt St-Bil, die sich aus versteuerten und aus stfreien Bestandteilen zusammensetzt.

Wenn der ausschüttbare Gewinn wegen Verlusten negativ ist, ist er für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG mit null anzusetzen (s Tz 53, Bsp).

 

Tz. 71

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Gezeichnetes Kap (an anderer Stelle im KStG wird der Begriff "Nenn-Kap" verwendet) ist bei einer AG das Grund-Kap und bei einer GmbH das St-Kap. Entspr R 79 Abs 6 KStR 1995 ist bei Genossenschaften die Summe der Geschäftsguthaben wie Nenn-Kap zu behandeln. Im Fall einer Kap-Erhöhung steht das erhöhte Nenn-Kap erst nach deren Wirksamwerden, dh erst nach der Registereintragung, zur Verfügung.

Die Einstellung des Gewinns einer UG (haftungsbeschränkt) in die ges Rücklage nach § 5a Abs 3 GmbHG stellt noch keine Erhöhung des Nenn-Kap der Gesellschaft dar. § 5a Abs 3 S 2 Nr 1 GmbHG bestimmt vielmehr, dass die Rücklage für Zwecke des § 57c GmbHG verwendet werden kann. Erst § 57c GmbHG regelt die Kap-Erhöhung (aus der Umwandlung der Rücklage), die ua eine entspr Änderung des Gesellschaftsvertrages voraussetzt (§ 57c Abs 4 GmbHG iV mit § 53 GmbHG). Solange das gezeichnete Kap nicht durch die Umwandlung der Rücklage iSd § 5a Abs 3 GmbHG erhöht wurde, ist bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns das urspr Kap anzusetzen. Obwohl die Rücklage iSd § 5a Abs 3 GmbHG nicht ausgeschüttet werden darf, gehört sie nach der Definition des § 27 Abs 1 S 5 KStG zum ausschüttbaren Gewinn iSd Vorschrift.

Da bei der Ermittlung des ausschüttbaren Vermögens das Nenn-Kap ohne Differenzierung abgezogen wird, ist im neutralen Vermögen (wegen des Begriffs s Tz 49) der im Sonderausweis repräsentierte Teil des Nenn-Kap nicht enthalten. Das ist auch zutr, weil iHd Sonderausweises die Rücklagen lt St-Bil bei der Kap-Erhöhung vermindert worden sind; somit steht insoweit ein ausschüttbarer Gewinn erst nach einer Kap-Herabsetzung wieder zur Verfügung (ebenso hierzu s § 38 KStG Tz 33).

Das Nenn-Kap ist auch dann, wenn es nicht in voller Höhe eingezahlt ist, mit dem Nominalbetrag abzuziehen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 20). Wie Franz (GmbHR 2003, 818, 821) und Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 27 KStG Rn 92) zutr ausführen, führt die Verw-Auff für den Fall, dass das nicht eingezahlte Nenn-Kap nicht eingefordert und die nicht eingeforderte Einlage in der Bil offen vom Nenn-Kap abgesetzt worden ist, dazu, dass der ausschüttbare Gewinn um das nicht eingeforderte Nenn-Kap zu niedrig ausgewiesen wird.

 

Tz. 72

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Abzustellen für die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns ist auf die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wj. Das hat den Vorteil, dass die Kö in dem Zeitpunkt der Leistung errechnen kann, welche stlichen Konsequenzen sich aus der Leistung ergeben.

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