Tz. 5

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach § 39 Abs 1 KStG wird ein sich nach § 36 Abs 7 KStG ergebender positiver Endbestand des Teilbetrags EK 04 als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG erfasst.

Der nach § 36 Abs 7 KStG gesondert festzustellende Endbestand des EK 04 kann, da das EK 04 von den nach den Abs 4–6a des § 36 KStG vorzunehmenden Umgliederungen unberührt bleibt, positiv oder negativ sein.

 

Tz. 6

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ein negatives EK 04 ist nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar, zB nach einer Anpassung des VEK lt Gliederungsrechnung an das VEK lt St-Bil nach den §§ 38 und 38a KStG 1999. Es wird im Anschluss an die Schlussfeststellung des VEK nach § 36 Abs 7 KStG Bestandteil des sog neutralen Vermögens (s § 38 KStG Tz 19); das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG eröffnet in diesem Fall mit einem Nullbestand.

Obwohl das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG nach der Grundidee an die Einlagen lt St-Bil anknüpft, ergibt sich nicht immer eine Identität der Bestände, insbes weil die aus der Zeit der EK-Gliederung herrührenden Bestände des EK 04 durch Korrekturbeträge, zB nach den §§ 38 und 38a KStG 1999, verändert worden sind, die in der St-Bil keinen Niederschlag gefunden haben.

 

Tz. 7

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ein Positivbestand beim EK 04, der sich bei der letzten EK-Gliederung iSd § 36 Abs 7 KStG ergibt (bei kj-gleichem Wj: zum 31.12.2000), wird nach § 39 Abs 1 KStG als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG erfasst. Insoweit besteht eine Grundlagenfunktion (s § 27 KStG Tz 112).

§ 27 KStG schreibt die gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekontos nur zum Schluss eines jeden Wj vor. § 39 Abs 1 KStG jedoch spricht davon, dass der Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos "zu erfassen" ist. Gleichwohl nimmt die Fin-Verw nicht deshalb für das stliche Einlagekonto – anders als für das KSt-Guthaben und für das EK 02 – eine gesonderte Feststellung des Anfangsbestands 01.01.2001 vor. Die erste gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekontos erfolgte zum 31.12.2001 (s Urt des BFH v 19.05.2010, BStBl II 2014, 937).

Der Gesetzeswortlaut spricht von "erfasst", was idS gemeint ist, dass es sich um eine "rechnerische Überleitung" des Bestandes handelt.

 

Tz. 8

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Obwohl eine Feststellung des Anfangsbestandes des stlichen Einlagekontos zum 01.01.2001 nicht erfolgt, können die in 2001 erbrachten Leistungen bereits aus dem stlichen Einlagekonto (entspricht dem zum 31.12.2000 gem § 36 Abs 7 KStG festgestellten positiven EK 04) finanziert werden.

Demhingegen stehen unterjährige Zugänge zum Einlagekonto noch nicht zur Finanzierung einer in demselben Wj erbrachten Leistung zur Verfügung (s Urt des BFH v 30.01.2013, BStBl II 2013, 560; weiter s § 27 KStG Tz 44).

Für BgA von Kö d öff Rechts findet sich in dem Schr des BMF v 11.09.2002 (BStBl I 2002, 935, Rn 13 und 25) eine Regelung. Danach sind alle in dem Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen EK-Teile, die das Nenn-Kap bzw eine vergleichbare Kap-Größe des BgA übersteigen, dem stlichen Einlagekonto als Anfangsbestand zuzurechnen. Dazu ausführlich s § 27 KStG Tz 81 ff.

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