Tz. 81

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens waren BgA nicht zur Gliederung des VEK iSd §§ 27 KStG aF verpflichtet. Die Notwendigkeit einer Feststellung des stlichen Einlagekto besteht bei ihnen erst nach der Einf des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG iRd Übergangs zum HEV. Ein stliches Einlagekto iSd § 27 KStG war bei BgA somit (bei kj-gleichem Wj) erstmals auf den 31.12.2001 festzustellen (s § 34 Abs 2a KStG iFd des UntStFG). Nach § 27 Abs 1 S 1 und 2, Abs 2 S 1 KStG ist das stliche Einlagekto ausgehend von dem Bestand des vorangegangenen Wj um die jeweilige Zu- und Abgänge des Wj fortzuschreiben und zum Schluss eines jeden Wj gesondert festzustellen. Die Feststellung des Einlagekto ist fortlaufend vorzunehmen, da es weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG gebunden ist (s Urt des BFH v 30.09.2020, Az: I R 12/17). Hierzu s auch Tz 104ff. Für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren enthält § 39 Abs 1 KStG (für Kö, die bereits im Anrechnungsverfahren zur Gliederung des VEK verpflichtet waren) die Sonderregelung, dass ein sich nach § 36 Abs 7 KStG ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags iSd § 30 Abs 2 Nr 4 KStG aF (EK04) als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG erfasst wird. Da unter Geltung des Anrechnungsverfahrens BgA über kein gegliedertes EK verfügten (s o), ist die Vorschrift des § 39 Abs 1 KStG auf sie nicht anzuwenden (s Urt des BFH v 21.08.2007, BStBl II 2008, 317). Zur Anfangsfeststellung des stlichen Einlagekto bei BgA, die schon länger existieren, bei denen aber bisher keine oder keine fortlaufende Feststellung des stlichen Einlagekto vorgenommen wurde, s Tz 105.

 

Tz. 82

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wie bei solchen Kö, die nach der Einf des HEV erstmals ein stliches Einlagekto auszuweisen haben, der Anfangsbestand des Einlagekto zu ermitteln ist, ist im KStG nicht geregelt. Bei diesen Kö wäre somit grds von einem Anfangsbestand von Null EUR auszugehen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 5 und s Urt des BFH v 21.08.2007, BStBl II 2008, 317).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge