Tz. 5

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Rechtsgrundlage für die hr-liche Bewertung der DR ist in der Lebensversicherung und das nach Art der Lebensversicherung betriebene Geschäft in der Schaden- und Unfallversicherung der § 341f HGB und in der Krankenversicherung, hier als Alterungsrückstellung bezeichnet, der § 341f Abs 3 HGB sowie § 25 RechVersV.

2.2.1 Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung

 

Tz. 6

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 341f HGB sind DR für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschl bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode).

 

Tz. 7

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Die DR errechnen sich als versicherungsmathematischer Barwert aller zukünftigen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen – einschl bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile – nach Abzug des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Beiträge.

 

Tz. 8

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Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung aufgr der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode). Die Rückstellungen ergeben sich dann aufgr der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre.

 

Tz. 9

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Durch das Dritte Durchführungsges/EWG zum VAG v 21.07.1994 (BGBl I 1994, 1630) sind die §§ 11 und 65 VAG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung geändert worden. Die bisher zwingende Verwendung des gleichen Rechnungszinses bei der Berechnung der Prämien und der DR ist aufgr dieser Änderung entfallen. Die LVU dürfen nach der Neuregelung bei der Berechnung der DR für die ab dem 01.07.1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge maximal den nach § 2 der VO über Rechnungsgrundlagen für die DR v 06.05.1996 (Deckungsrückstellungs-VO – DeckRV, BGBl I 1996, 670) festgesetzten Höchstzins verwenden, auch wenn sie bei der Kalkulation der Prämien einen höheren Rechnungszins verwendet haben.

Die Regelungen der §§ 11 und 65 VAG aF wurden iRd Umsetzung von Solvency II mit Wirkung zum 01.01.2016 in die §§ 138 und 88 VAG 2016 überführt.

Die DeckRV vom 06.05.1996 wurde mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben[1] und durch die DeckRV vom 18.04.2016 (BGBl I 2016, 767) ersetzt. Stlich ergeben sich durch die Neufassung der DeckRV keine Änderungen.

Die DeckRV gilt im Wes für LVU einschl der Pensionskassen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr und für bestimmte VU mit Rentenleistungen. Die DeckRV gilt aufgr der Ermächtigungen in §§ 88 und 217 VAG 2016. Die Ermächtigungsvorschriften gelten ua für Versicherungsverträge mit Garantien und für kleine VU iSd § 211 VAG 2016.

 

Tz. 10

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Wenn LVU bei der Berechnung der DR und der Prämienkalkulation unterschiedliche Zinssätze zugrunde legen, sind folgende Var möglich:

  • Der Rechnungszins für die Prämienkalkulation ist niedriger als der Höchstwert nach der DeckRV. Wird hier für die Berechnung der DR der Rechnungszins der Prämienkalkulation verwendet, entspricht die DR den vertraglichen Verpflichtungen des LVU.
  • Der Rechnungszins für die Prämienkalkulation ist niedriger als der Höchstwert nach der DeckRV. Für die Berechnung der DR wird aber ein niedrigerer Rechnungszins verwendet. Die DR ist folglich höher als die vertraglichen Verpflichtungen des LVU.
  • Der Rechnungszins für die Prämienkalkulation übersteigt den Höchstsatz für die Berechnung der DR. Für die Berechnung der DR ist dann der Höchstsatz der DeckRV zu verwenden. Auch hier ist die DR ist höher als die vertraglichen Verpflichtungen des LVU.
 

Tz. 11

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Für die vor dem 29.07.1994 abgeschlossenen Verträge wird die DR durch verzinsliche Ansammlung eines Teils der für die Versicherung bezahlten Beiträge gebildet. Der zur Ansammlung verwendete Teil jedes Beitrages ist ebenso wie der Zinsfuß durch den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Gesellschaft (zu Inhalt und Umfang siehe § 11 VAG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) bestimmt. Der Rest des Beitrages ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdenden Versicherungssummen zu zahlen und die Kosten der Verwaltung, vor allem der Abschlusskosten, zu decken.

 

Tz. 12

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Die stliche Bewertung der DR richtet sich nach §§ 5 und 6 EStG. Abweichungen zum hr-lichen Ansatz ergeben sich nicht.

Nach dem nicht veröffentlichten Schr des BMF v 07.10.1994, Az: IV B 7 – S 2775–16/94 wird es stlich nicht beanstandet, wenn LVU die DR in der St-Bil unter Verwendung des gleichen Rechnungszinses berechnen, der auch der Prämienkalkulation zugrunde gelegt wurde. Diesem BMF-Schr lag eine Anfrage des GDV für die Fallgestaltung zugrunde, dass der für die Prämienkalkulat...

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