Tz. 171

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Ein Übertragungsgewinn (s § 3 UmwStG Tz 132), ein Übernahmegewinn/-verlust und ein Übernahmefolgegewinn (s § 6 UmwStG Tz 1ff) entstehen zum gleichen Zeitpunkt, nämlich zum stlichen Übertragungsstichtag (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.04 und 04.26 sowie s § 2 UmwStG Tz 32).

Ein stpfl Übernahmegewinn wird in dem VZ zur St herangezogen bzw ein abzb Übernahmeverlust ist in dem VZ verrechenbar, in dem das Wj (der Übernehmerin) endet, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt. Fällt der stliche Übertragungsstichtag auf den 31.12. und hat die Übernehmerin ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj, ist das Übernahmeergebnis noch im alten Kj zu berücksichtigen. GlA s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 139), s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 230) und s Bohnhardt (in H/M, 4. Aufl, § 4 UmwStG Rn 315).

 

Beispiel:

Bei einer Verschmelzung auf eine neu gegründete Pers-Ges auf den 31.12.02 (Wj = Kj) stellt der Übernahmegewinn für die übernehmende Pers-Ges den ersten und einzigen Geschäftsvorfall des Jahres 02 dar. Ein lfd Gewinn ergibt sich erst ab dem Wj 03.

Würde die Verschmelzungs-Bil auf den 01.01.03 aufgestellt, wäre der Vermögensübergang bei der Übernehmerin ein Geschäftsvorfall des Jahres 03.

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