Tz. 30

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Da die DBA in der Praxis sehr häufig die eigentliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung bilden (s Tz 25), so dass eine unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG faktisch eher die Ausnahme darstellt, ist an dieser Stelle auch die betr DBA-Grundsystematik kurz zu beleuchten: Alle dt DBA bestimmen für die Vermeidung von rechtlicher (s Tz 4, 5) Doppelbesteuerung iRd Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat D (s Tz 33) eine Grenzlinie zwischen der Anwendung der Freistellungs- und Anrechnungsmethode, die allerdings je nach DBA unterschiedlich verläuft. Diese Grenzziehung findet sich immer im sog Methodenartikel (s Art 23A OECD-MA; idR auch in den konkreten DBA jeweils Art 23, der aber nicht selten durch weitere Bestimmungen im sog Schlussprotokoll ergänzt wird) und knüpft dabei an die sog abkommensrechtlichen Einkunftsarten (s Art 6 bis 21 OECD-MA) an. Der jeweilige DBA-Methodenartikel bewirkt dies "technisch" meistens in Anlehnung an das OECD-MA dadurch, dass dort als Grundsatz zunächst die Freistellungsmethode angeordnet wird (s Art 23A Abs 1 OECD-MA) und als Ausnahme hierzu (nur) für bestimmte abkommensrechtliche Einkunftsarten die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt (s Art 23A Abs 2 OECD-MA; einzelne DBA gehen aber umgekehrt vor, s Vogel, in Vogel/Lehner, Art 23 Rn 179). Als Bsp sei auf Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 (= Grundsatz der Freistellung) und Buchst b (= Liste der Einkunftsarten, für die die Anrechnungsmethode gilt) DBA-Österreich 2000 verwiesen. Außerdem ist zu erwähnen, dass zuweilen in einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten geregelt ist, dass "nur" der Quellenstaat besteuern darf; dies kommt einer Freistellung durch den Methodenartikel gleich.

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