Tz. 9

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 1 KStG ist die Kernvorschrift zur subjektiven KSt-Pflicht. Die Regelung enthält in Abs 1 Nrn 1–6 eine Aufzählung ganz bestimmter unbeschr kstpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inl. Der früher von der Rspr als "abschließend" definierte Charakter (dazu s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468; v 02.12.1970, BStBl II 1971, 187; und GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751) ist inzwischen durch die im SEStEG (s o) erfolgte Ausweitung auf Europäische Gesellschaften und Gen aufgehoben und der Kreis der StPflicht entspr erweitert worden. Zu dieser Problematik s Tz 12 und s Tz 68ff. Eine zusätzliche Erweiterung erfolgte mit dem Ges zur Modernisierung des KStR v 25.06.2021 (s o) durch die Aufnahme der optierenden Gesellschaften iSd § 1a KStG, s Tz 33aff.

Abs 2 bestimmt, dass sich die unbeschr StPflicht grds auf sämtliche inl und ausl Eink des KSt-Subjekts erstreckt ("Welteinkünfte").

Abs 3 grenzt schließlich ab, inwieweit der der B-Rep zustehende Anteil an der ausschl Wirtschaftszone und am sog Festlandsockel dem Inl zuzurechnen ist.

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