Tz. 1311

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ausschlaggebend für die Höhe des AP ist die Höhe der Beteiligung an der OG in dem Zeitpunkt der erstmaligen Bildung des AP.

Ändert sich bei fortbestehender Organschaft mit GAV die Beteiligungsquote, mit der der OT an der OG beteiligt ist, gilt uE Folgendes:

Erwirbt der OT von einem außenstehenden Gesellschafter Anteile hinzu, sind etwaige vor dem Hinzuerwerb der weiteren Anteile gebildete AP unverändert weiterzuführen. Dem liegt die idealtypische Annahme zu Grunde, dass sich die Ursachen für die gebildeten AP anteilig in den AK der zuerworbenen Anteile an der OG niederschlagen (parallel zur Auswirkung auf den Erlös bei Veräußerung der Organbeteiligung, s Tz 1173ff). Weil das Organverhältnis und der GAV fortbestehen, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich der weiteren Behandlung der AP im Fall von Mehr- und Minderabführungen als Folge von Geschäftsvorfällen, die während des GAV, aber vor dem Erwerb der Anteile eingetreten sind. Wenn es nach der Anteilsaufstockung zu weiteren Mehr- bzw Minderabführungen kommt, ist der zusätzliche organschaftliche AP nach Maßgabe der dann bestehenden Gesamt-Beteiligungsquote zu bilden (s Mische/Recnik, BB 2012, 1015ff).

 

Tz. 1312

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Veräußert der OT bei fortbestehendem GAV Anteile an einen außenstehenden Gesellschafter, liegt für diese Anteile eine Beendigung des Organverhältnisses durch Veräußerung vor. Ein bei der Veräußerung vorhandener AP muss iHd auf den veräußerten Anteil entfallenden Teils erfolgswirksam aufgelöst werden (s § 14 Abs 4 S 2 KStG aF; s Tz 1315ff, 1318). In Fällen, in denen nach der Aufstockung der Organbeteiligung, verbunden mit der Neubildung von AP wegen einer weiteren Mehr- bzw Minderabführung, später eine Teilveräußerung der Organbeteiligung erfolgt, stellt sich die Frage, welcher AP in welchem Umfang aufzulösen ist. Mische/Recnik (BB 2012, 1015ff) sprechen sich unter Hinw auf das Urt des VIII. Senats des BFH v 10.10.1978 (BStBl II 1979, 77) für ein Zuordnungswahlrecht des OT aus, welches jedoch die zivil- und stliche Selbständigkeit (= Identifizierbarkeit) des veräußerten Anteils voraussetzt. UE führt dieser Vorschlag zu einer sachgerechten Lösung; er passt jedoch nicht mit der hM (s Tz 1181ff) zusammen, wonach der AP kein Zusatzposten zur Organbeteiligung ist. Auch dies zeigt uE, wie fragwürdig die hM ist. Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 859b) will nur dann auflösen, wenn der AP auch für den veräußerten Anteil gebildet worden ist. UE lässt sich dies im Zweifel in der Praxis nur schwer oder gar nicht feststellen. Ebenfalls hierzu s Tz 1319.

 

Tz. 1313

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird bei einer mehrstufigen Organschaft, bei der auf allen Beteiligungsstufen AP in der St-Bil des jeweiligen OT ausgewiesen werden, die Beteiligungskette, zB durch Anteilseinbringung verlängert und die zusätzliche Gesellschaft organschaftlich eingebunden, kommt es bei dem neu in die Beteiligungskette eingebauten Zwischen-OT nicht zu einer spiegelbildlichen Nachholung der auf den nachgeordneten Beteiligungsstufen ausgewiesenen AP.

 

Tz. 1314

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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